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auch heute sagen muss, die Reziprozität sei der sie beherrschende
Grundsatz.
82. Die sprachliche Beurkundung der Auslie-
ferungsverträge.
13. Schon die sprachliche Redaktion der Verträge
ist vielsagend. Wenn sich ihr Inhalt regelmässig in den ver-
schiedenen Landessprachen wiedergegeben findet, so zeigt das,
wie sehr sich die Kontrahenten auf sich selbst, auf ihren natio-
nalen Standpunkt zurückziehen. Es liegt darin eine beabsich-
tigte Zurückhaltung; jeder bleibt in dem Bereich seines heimi-
schen Idioms und Uamit bei seinen eigenen Begriffen und An-
schauungen, weil er weiss, dass er auf diese Weise allein sicher
erkennen kann, was er an Rechten erhält, und was er an Pflich-
ten übernimmt. Der nationalen Sprache entspricht das nationale
Recht.
Von den Auslieferungsverträgen des Deutschen Reiches ist
die Mehrzahl in den jedesmaligen Landessprachen
beurkundet, nämlich der mit:
Grossbritannien vom 14. Mai
1872 (Reichsgesetzblatt 1872 S.
229): deutsch und englisch ;
Belgien vom 24. Dezember 1874
(Reichsgesetzblatt 1875 S. 73*))
mit dem Zusatzvertrag vom 28.
November 1900 (Reichsgesetzblatt
1901 8. 203): deutsch und französisch;
Brasilien vom 17. Dezember 1877
(Reichsgesetzblatt 1878 S. 293): deutsch und portugiesisch;
* Durch Bekanntmachung „vereinbarter Berichtigungen des deut-
schen Textes“ vom 29. Dezember 1878 (Reichsgesetzblatt 1879 S. 2) ist
der deutsche Wortlaut abgeändert worden. Diese ist nur deutsch pu-
bliziert.
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