Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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gestaltet als Fessel gewissermassen, die das Glied am Ganzen, 
die den einzelnen an der Gesellschaft festknüpft. 
Die alte Streitfrage wegen des Gesetzesrechtes und des 
Gewohnheitsrechts braucht uns hier nicht zu beschäftigen ®. 
Beides ist Recht und bildet als solches die Verknüpfung der ein- 
zelnen mit der Gesellschaft. 
Dagegen ist eine andere Kontroverse hier zu erörtern, da 
wir durch deren Erledigung den Begriff des Rechts erst rein her- 
auszuarbeiten vermögen. 
„Die Gesetze der Freiheit“ sagt KAnT und meint damit die 
von den Menschen aufgestellten Gesetze!’ „heissen zum Unter- 
schied von Naturgesetzen moralisch. Sofern sie nur auf blosse 
äussere Handlungen und deren Gesetzmässigkeit gehen, heissen 
sie juridisch; fordern sie aber auch, dass sie — die Gesetze — 
selbst die Bestimmungsgründe der Handlungen sein sollen, so 
sind sie ethisch, und alsdann sagt man: die Uebereinstimmung 
mit den ersteren ist die Legalität, die mit den zweiten die Mo- 
ralität der Handlung.“ 
Die ethischen Gesetze wenden sich an den einzelnen: sie 
wollen ihn mit rechter innerer Gesinnung erfüllen; sie sprechen 
zu jedem gesondert, denn „es gibt keine sittlichen Beziehungen, 
die als wechselseitig geregelte Verhältnisse unter den Men- 
schen beständen“ !91, 
Da setzt nämlich das Recht ein. Dieses befasst sich mit 
% Ich verweise hierzu auf die vorzüglichen Ausführungen R. von IHERINGs, 
Geist II, 1 S. 28 ff. Neuere Literatur bei E. von ULLMANN, Völkerrecht 
S. 42 Anm. 2. 
10 I]. Kant, Rechtslehre S. 11. Ueber Freiheit ähnlich B. SPINOZA, 
Opera I, 8. 557 f.: Revera is, qui a sua voluptate ita trakitur et nihil, quod 
sibi utile est, videre neque agere potest, maxime servus est, et solus ille 
liber, qui integro animo ex solo ductu Rationis vivit. 
101 R. STAMMLER, Lehre 8. 73. Ebenda: „Stets ist die sittliche An- 
forderuug in ihrem Inhalt vollendet, sobald sie nur einen, der zu belehren 
und zu bestimmen ist, mit rechter innerer Gesinnung erfüllt.“
	        
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