Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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er das Recht, andere zur Hülfe in seinen Angelegenheiten auf- 
fordern zu dürfen 7, 
Diese Auffassung ist keine germanische Eigentümlichkeit, wie 
denn schon HoMER einen solchen Menschen mit den Ausdrücken: 
Ungenosse, rechtlos und ohne Herd bezeichnet !!®, 
Ebenso gilt den Römern als ingennus, wer innerhalb der 
gens steht; der Nichtgentile ist auch für sie völlig rechtlos wie 
ein Tier. Und hoch schätzen sie die Annehmlichkeit, welche die 
gens zu bieten vermag; der Gentile ist geschützt und vor Not 
bewahrt, der Exgens dagegen muss alles entbehren: egens leiten 
sie wirklich, wie FESTUS bezeugt, vongens ab, egens ist der ex- 
gens 11, 
Wir haben heute noch dasselbe nur eben in vollkommnerem 
Masse. Der Staat leistet alles besser, aber im Grunde ist er eine 
Gesellschaft ganz wie die Sippe. „Wenn irgend ein Satz rich- 
tig ist, so der, dass das bellum omnium contra omnes die not- 
wendige Folge des Fehlens von Staat und Recht wäre“ !20, Die 
hauptsächlichsten Modifikationen emanieren aus der Verknüpfung 
von Gesellschaft und Gebiet, weiter aus dem damit in Zusam- 
menhang stehenden Umstand, dass die bewohnbare Erde im Be- 
sitz von Gesellschaften ist. So kann der Verbrecher beispiels- 
weise nicht mehr in die Einöde verstossen werden, sondern 
der Staat selber muss ihn verwahren und bestrafen, und ein 
vollkommener Ausschluss ist nur durch die Vollziehung der To- 
desstrafe möglich. 
Aber bei aller Fortbildung ist der Staat doch eine Gesell- 
schaft ;, mit all ihren Segnungen für den einzelnen !?1, 
  
117 J. GGRIMM II, S. 337; H. BRUNNER I, S. 219: „Der Friedlose kann 
und soll als Feind des Volkes von jedermann verfolgt und getötet werden.“ 
118 Siehe Anm. 41. 
118 Vgl. R. von IHERING, Geist I, S. 226 £. 
120 G. JELLINEK, Staatslehre $. 219. 
21 W, HÖLDER, Staat S. 639 f.: „Das versteht sich von selbst, dass der 
Staat für das Wohl seiner Angehörigen weniger unmittelbar tätig ist, als dass
	        
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