Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

Auf diese muss nachdrücklich hingewiesen werden, denn der 
einzelne hat gar nicht mehr die Möglichkeit, sich dem Gesell- 
schaftsleben zu entziehen. Und wenn ihn gegen seinen Willen das 
Schicksal eines Robinson treffen sollte, so wird er von selber, 
ganz wie dieser, danach streben, wieder zu einer Menschenge- 
sellschaft zu gelangen, um in deren Mitte seine Lebensgeschäfte 
in Frieden zu betreiben, ein menschenwürdiges Dasein zu führen. 
Das gewährleistet ihm der gesellschaftliche Verband, und das 
ist, wie erwähnt, am besten im Staate möglich. Dieser hat dar- 
um die vornehmste Aufgabe darin zu sehen, sich, seinen Bestand 
zu erhalten im Interesse aller. Das kann nur dadurch geschehen, 
dass er das Band, welches die Gemeinschaft zusammenhält, un- 
versehrt mit allen Mitteln bewahrt, indem er gegen eine Verlet- 
zung desselben seine ganze Macht in die Schranken wirft: ich 
meine das Recht. 
Also das Minimum dessen, was seinen Bestand verbürgt, 
muss er — vice versa — unter allen Umständen aufrecht er- 
halten 122, Dabei hat er eine Grundverpflichtung, oder vielmehr 
er ihre Tätigkeit für dasselbe weckt und fördert; in erster Linie ist und 
bleibt mein Wohl stets meine Sache, mit ihm hat es als solchem der Staat 
nie unmittelbar zu tun.“ Dies mit Recht gegen den Polizeistaat; über diesen 
O. MayErR 1, S, 38 fi. Vgl. auch L. Stein, Handbuch S. 43, Laorse, Tao 
te King, S. 69: Der Weise drum spricht: lasst walten 
Das Volk, dass es fürbass gedeih ; 
Und kann es sich selber gestalten 
Wird’s rechtlich und redlich dabei; 
Ich lasse das Volk sich entfalten 
Dann wird es von selber reich. 
S. 70: Mischt sich die Regierung in alles hinein, 
Wird das Volk nur noch bedürftiger sein. 
22 F, G. Bıeuıarı, Diritto S. 305: Come gli individui, associandosi in 
uno Stato, sono obbligati a concorrere al bene comune e ad assicurare la 
sufficienza, la tranquillitä e la sicurezza della vita di ciasuno ed un tale 
dovere impone ad essi di mantenere la loro associazione statuale, senza di 
cui non puöd siffatto bene raggiungersi, & dovere di uno Stato dicon 
servarsi come associazione di cittadini e di perfezionarsi in tutto ciö che
	        
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