Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Rechtsordnung gilt für den Staat selber und ebenso für die auto- 
nomen Verbände, die die Selbstübung der Staatsgeschäfte inne 
haben 1?5, Auch der Staat und die letzteren stehen als Personen 
innerhalb dieser Rechtsordnung !°%. 
Insofern nun alle diese Beziehungen rechtlich geregelt, oder 
„in der Weise des Rechts die Bahnen und Grenzen der Wirk- 
samkeit des Staates wie die freie Sphäre seiner Bürger“ !?” be- 
135 TJeber „selfgovernment‘“ bemerkt R. von GxEist, Rechtsstaat S. 102: 
„Aller Wert des selfgovernment beruht nur auf der Selbstübung der Staats- 
pflichten.“ S. 95: „staatsbildende Kraft des selfgovernment, die nur auf 
der Selbstübung der Staatsgeschäfte beruht.“ PH. ZoRN, Staatsverträge 
S.15: „Der Staat kann die Ordnung aller Lebensverhältnisse seiner Unter- 
tanen von sich aus regeln: das war bekanntlich der Gedanke des Polizei- 
staats im XVII. Jahrhundert. Der moderne Staat muss zwar an jenem 
„kann“ festhalten, denn in demselben liegt der Begriff der Souveränetät. 
Er hält es aber faktisch nicht für erforderlich, davon Gebrauch zu machen; 
er geht vielmehr von dem Prinzipe aus, innerhalb der von ihm gezogenen 
Ordnung der freien Lebensbetätigung der Individuen, bezw. einer Mehrzahl 
von Individuen (Verein, Korporation, Genossenschaft) möglichst freie Be- 
wegung zu verstatten und konzediert demgemäss in weitem Umfang das 
Recht der Autonomie, d.i. die Befugnis, rechtlich verbindende Normen 
unabhängig vom Staate zu erzeugen. Unabhängig in dem Sinne, dass der 
Staat nicht direkt mitwirkt; immer aber so, dass der Rechtsgrund dieser 
Autonomie nur in der vom Staate erteilten Konzession liegt, demgemäss 
auch dieselbe jederzeit vom Staate zurückgenommen, beschränkt oder auch 
neu verliehen, erweitert werden kann. Der Staat gibt gewisse Materien in 
Selbstverwaltung ; die rechtliche Form für diese Selbstverwaltung heisst 
Autonomie.“ Vgl. dazu auch O. GIERKE, Grundbegriffe S. 180, der prak- 
tisch zum selben Resultat gelangt, weiter P. LaBann, Deutsches Staats- 
recht I, S. 97 f£., II, S. 187. Er versteht übrigens, I, S. 100 f., was ja 
sprachlich korrekter ist, unter Autonomie Selbstgesetzgebung ; doch hat sich 
der Ausdruck: autonome Verbände für die Selbstverwaltungskörper einge- 
bürgert. Jedenfalls ist aber, wie P. LABAnD a. a. O. dies ja tut, Selbst- 
verwaltung und Selbstgesetzgebung begrifflich streng zu scheiden. 
188 Py, ZoRN, Staatsverträge S. 6 definiert: „Das Recht als Rechtsord- 
nung gefasst ist ein Komplex von Imperativen, welche der Staat an seine 
Untertanen richtet und mit Zwang schützt.“ Doch nicht nur an die Unter- 
tanen, das ist zu eng gefasst; die Rechtsordnung ist mehr. 
17 So STAHL, zit, bei O. MAYER, Verwaltungsrecht I, S. 62. Vgl. 
G. JELLINER, Staatslehre S. 357 ff.
	        
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