Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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stimmt sind, haben wir den „Rechtsstaat“ 13%, — ein Pleonasmus, 
denn der wahre Staat ist Rechtsstaat. 
Wenn man juristisch den Staat als Person begrifflich fasst, 
so darf man nicht in den Fehler verfallen, ihn zu anthropomor- 
phisieren!??®,. Andrerseits darf man nicht vergessen, dass er eine 
Gesellschaft ist!%%;, dass er dabei eine künstliche, von den Men- 
138 Q, GIERKE, Grundbegriffe S.-184: „Rechtsstaat ist ein Staat, der 
sich selbst nicht über, sondern in das Recht stellt; ein Staat, der in seiner 
gesamten positiven Lebenstätigkeit gleich dem einzelnen frei, aber gleich 
dem einzelnen nur gesetzlich frei und also durch die Schranke des Rechts 
gebunden ist; ein Staat, in dem alles öffentliche Recht ganz wie das Pıi- 
vatrecht durch und durch als Recht im vollen Sinne anerkannt wird.“ 
Rechtsstaat, das war ein Schlagwort in der ersten Hälfte des neunzehnten 
Jahrhunderts, in dem enthalten war die Forderung, dass auch die Verwal- 
tung ‚in der Weise des Rechts“ gehandhabt werden sollte. Vgl. R. GNEIST, 
Der Rechtsstaat, bes. S. 183 Anm. 2; das, S. 16, zit. die Ansicht STAHLs; 
GNEIST selber sagt S. 16: „Nicht neue Kompetenzgesetze, sondern eine Neu- 
gestaltung der Verwaltung kann den „Rechtsstaat“ begründen.“ Vgl. 
E. Lönıne, Verwaltungsrecht S. 11f. Man wollte mit der Beamtenwillkür 
des Polizeistaats brechen, man wollte Recht auch in der Verwaltung, „nicht 
etwa, dass der Staat bloss die Rechtsordnung handhabe ohne administra- 
tive Zwecke‘ (Srtanu). Die Entwicklung vom Polizei- zum Rechtsstaat legt 
in vortreffllicher Weise dar O. MayEr a. a. O. 1,8. 88fl. Er sagt S. 695: 
„Nichts wäre verfehlter zu glauben, die Idee des Rechtsstaates sei eine ganz 
besondere deutsche Eigentümlichkeit. Sie ist uns in allen wesentlichen 
Grundzügen gemeinsam mit unseren Schwesternationen, welche die gleichen 
Entwicklungsstufen durchgemacht haben; insbesondere mit der französi- 
schen, mit welcher das Schicksal uns nun einmal trotz alledem geistig zu- 
sammengebunden hat. Sollen wir das Wesen dieses Rechtsstaates hier 
noch einmal zusammenfassen, so mögen wir immerhin von ihm sagen, dass 
er seine Wirksamkeit gegenüber den Untertanen bestimmt in der Weise 
des Rechts, dass er eine Rechtsordnung und Rechte der Untertanen aner- 
kennt und aufrecht erhält auch in der Verwaltung.“ 
180 Das ist der Grundfehler der Organismustheorie. Vgl. G. JELLINEK, 
Staatslehre S. 175 £. 
140 So schon J. Kant, Zum ewigen Frieden 8.409: „Ein Staat ist näm- 
lich nicht, wie etwa der Boden, auf dem er seinen Sitz hat, eine Habe (pa- 
trimonium). Er ist eine Gesellschaft von Menschen, über die niemand an- 
ders, als er selbst, zu gebieten und zu disponieren hat.‘
	        
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