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schen selbst geschaffene Bildung ist !*!. Daran zu erinnern, dem
dienten unsere obigen Ausführungen über die Vergesellschaftung
der Menschen und der Nachweis, dass der Staat nur die bislang
höchste Gesellschaft ist; weiter die Darlegung, dass das Recht
schon in den früheren Gemeinschaften dieselbe Stellung einge-
nommen hat wie in dem Staate: es ist die Ordnung, die den Be-
stand der betr. Gesellschaft ermöglicht.
Deren Grundprinzip ist in der Tat „the greatest happiness
or greatest felicity principle“ 1°; darum ist alles was der Gesell-
schaft dient, Recht, was ihr schadet, Unrecht; als Recht wird
das normiert, was die Gemeinschaft aufrecht erhält.
Dieses letztere wird erzwungen, bezw. seine Uebertretung
wird bestraft. Die Strafen haben somit ihre volle Berechtigung,
denn ohne solche würde die Gemeinschaft ihren Bestand nicht
aufrecht erhalten können. Doch sollen die Strafen nicht schärfer
sein, als es unbedingt ihrem Zweck entspricht !*?. Und sie stellen
14 Andrer Ansicht O. GIERKE, Grundbegriffe S. 505: „Ursprünglich
werden und wachsen die Staaten ohne jede Mitwirkung eines bewusst
schaffenden Willens, ein naturwüchsiges Erzeugnis des unbewussten Gesell-
schaftstriebes.“ S. 310: „Gleich der Staatsidee ist die Rechtsidee über-
haupt mit dem Menschen geboren.“
12 J. BENTHAM, Principles S. 1 Anm. 1: that principle which states
the greatest happiness of all those whose interest is in question. Dies ist
aber himmelweit verschieden von dem Glück, das M. STIrnerR, Der Ein-
zige sich anmasst. Gegen ihn mit Recht R. STAMMLER, Wirtschaft und
Recht S. 364 ff., schon S. 368, bes. S. 366: „Gibt einer vor, dass er sich
jedes Gedankens an die Rechtfertigung seines Wollens und Tuns entschlage:
so ist er für die anderen Menschen nicht besser als ein wildes Tier.“
J. BENTHAM a. a. O. S. 24: It has been shown that the happiness of the
individuals, of whom a community is composed, that is their pleasures and
their security, is tbe end and the sole end which the legislator ought to
have in view.
143 G, BECCARIA a. a. O. S. 85: Per giustizia io non intendo altro che
il vincolo necessario per tener uniti gl’interessi particolari, che senz’ esso
si scioglierebbero nell’ antico stato d’insociabilitä; tutte le pene che oltre-
passano la necessitä di conservare questo vincolo sono ingiuste di lor na-
tura. K. BınDınG, Normen I, S. 33: „Es ist aber die Strafe ein Schwert