Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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schen selbst geschaffene Bildung ist !*!. Daran zu erinnern, dem 
dienten unsere obigen Ausführungen über die Vergesellschaftung 
der Menschen und der Nachweis, dass der Staat nur die bislang 
höchste Gesellschaft ist; weiter die Darlegung, dass das Recht 
schon in den früheren Gemeinschaften dieselbe Stellung einge- 
nommen hat wie in dem Staate: es ist die Ordnung, die den Be- 
stand der betr. Gesellschaft ermöglicht. 
Deren Grundprinzip ist in der Tat „the greatest happiness 
or greatest felicity principle“ 1°; darum ist alles was der Gesell- 
schaft dient, Recht, was ihr schadet, Unrecht; als Recht wird 
das normiert, was die Gemeinschaft aufrecht erhält. 
Dieses letztere wird erzwungen, bezw. seine Uebertretung 
wird bestraft. Die Strafen haben somit ihre volle Berechtigung, 
denn ohne solche würde die Gemeinschaft ihren Bestand nicht 
aufrecht erhalten können. Doch sollen die Strafen nicht schärfer 
sein, als es unbedingt ihrem Zweck entspricht !*?. Und sie stellen 
14 Andrer Ansicht O. GIERKE, Grundbegriffe S. 505: „Ursprünglich 
werden und wachsen die Staaten ohne jede Mitwirkung eines bewusst 
schaffenden Willens, ein naturwüchsiges Erzeugnis des unbewussten Gesell- 
schaftstriebes.“ S. 310: „Gleich der Staatsidee ist die Rechtsidee über- 
haupt mit dem Menschen geboren.“ 
12 J. BENTHAM, Principles S. 1 Anm. 1: that principle which states 
the greatest happiness of all those whose interest is in question. Dies ist 
aber himmelweit verschieden von dem Glück, das M. STIrnerR, Der Ein- 
zige sich anmasst. Gegen ihn mit Recht R. STAMMLER, Wirtschaft und 
Recht S. 364 ff., schon S. 368, bes. S. 366: „Gibt einer vor, dass er sich 
jedes Gedankens an die Rechtfertigung seines Wollens und Tuns entschlage: 
so ist er für die anderen Menschen nicht besser als ein wildes Tier.“ 
J. BENTHAM a. a. O. S. 24: It has been shown that the happiness of the 
individuals, of whom a community is composed, that is their pleasures and 
their security, is tbe end and the sole end which the legislator ought to 
have in view. 
143 G, BECCARIA a. a. O. S. 85: Per giustizia io non intendo altro che 
il vincolo necessario per tener uniti gl’interessi particolari, che senz’ esso 
si scioglierebbero nell’ antico stato d’insociabilitä; tutte le pene che oltre- 
passano la necessitä di conservare questo vincolo sono ingiuste di lor na- 
tura. K. BınDınG, Normen I, S. 33: „Es ist aber die Strafe ein Schwert
	        
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