Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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denen keine der beiden nationalen Sprachen, sondern eine dritte 
dem offiziellen Text zugrunde gelegt ist. Dies sind die Konven- 
tionen mit: 
Italien vom 31. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt 1871 S. 
446) und 
Griechenland vom 12. März bezw. 27. Februar 1907 (Reichs- 
gesetzblatt 1907 S. 545), 
welche nur französisch abgefasst sind. Die deutsche amt- 
liche Publikation der Verträge hat dem Urtext jedesmal eine 
deutsche Uebersetzung beigefügt, die ausdrücklich als solche be- 
zeichnet ist und eine selbständige Bedeutung nicht hat. 
14. Wo die Redaktionsweise die ist, dass man den Vertrags- 
textinverschiedensprachlichen Ausfertigungen neben- 
einanderstellt, hat man in Wahrheit soviel Verträge als Aus- 
fertigungen da sind*?. Denn es ist nicht üblich, dass jeder Kon- 
  
  
#3 Sämtliche Texte sind gleichwertig; ebenso v. MARTITZ, Rechts- 
hilfe Bd. 2 8. 46. Vergl. ebendort S. 713, wo berichtet wird, dass Bel- 
gienund Württemberg in der Deklaration vom 8. Juni 1870 aus- 
drücklich die Gleichwertigkeit der Texte in ihrem zweisprachig redigierten 
Auslieferungsvertrag verabredet hätten. Das ist aber auch ohne das selbst- 
verständlich. Aehnliche Verhältnisse finden sich, wennschon seltener, auch 
in rein nationalem Recht. So werden in Belgien alle Gesetze in fran- 
zösischer und in flämischer Sprache sanktioniert und publiziert. Ein be- 
sonderes Gesetz vom 18. April 1898 stellte die Ebenbürtigkeit des flämi- 
schen Textes ausdrücklich fest. Dass daraus für die Auslegung beson- 
dere Schwierigkeiten entstehen müssen, liegt auf der Hand. Siehe PRIns, 
science penale p. 42. So ist auch das neue schweizerische Zivilgesetzbuch 
vom 10. Dezember 1907 deutsch, französisch und italienisch redigiert. Kei- 
nesfalls — weder für das nationale noch für das internationale Recht — 
ist eine Auslegung ohne Berücksichtigung aller Originaltexte möglich. 
Daraus ergibt sich die Unzulänglichkeit jener Sammlungen der Ausliefe- 
rungsverträge, die nur einen Text enthalten, wie es bei den deutschen 
leider durchweg der Fall ist. Nur die amtliche Sammlung von 1875, die 
aber längst veraltet ist, macht eine Ausnahme; v. STAUDINGER bringt we- 
nigstens den Verbrechenskatalog in doppeltem Text (mit einer Fülle von 
Druckfehlern).. Mustergültig ist in dieser Beziehung HULSHOFF und der 
Appendix bei CLARKE. Vergl. den Aufsatz von v. MArTIıTz in der Revue 
de droit international Bd. 18 p. 168 fg.
	        
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