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zügigkeit* denkt niemand, auch kein Gesetzgeber, an Beschrän-
kungen der freien Bewegung aus dem Kindes-, Beamten-, Mili-
tär-, Gefangenen-, Lehrlings- , Gesindeverhältnis usw. Trotz
der absoluten Freiheit, die im Wortlaut des Freizügigkeitsge-
setzes erteilt ist, besteht kein Zweifel, dass die aus den vorer-
wähnten Verhältnissen sich ergebenden Beschränkungen fortbe-
stehen sollten und fortbestehen. Der Gesetzgeber hat nur sa-
gen wollen, Niemandem darf um deswillen der Aufenthalt ver-
sagt werden, weil er einem andern Bundesstaate oder einer andern
Gemeinde angehörte oder angehört, weil er diesen oder jenen
Glauben hat, weil er dieses oder jenes Gewerbe betreibt, weil er
reich oder arm, kräftig oder schwach, gut oder schlecht be-
leumdet,, vorbestraft ist oder nicht, für die Angehörigen des
neuen Wohnorts willkommen, angenehm und nützlich ist oder
ob das Umgekehrte zutrifft, ob dies seine Heimatsgemeinde oder
die neue Gemeinde, diese oder jene Obrigkeit gern sieht oder
nicht. Man kann hiergegen vielleicht sagen und der Präsident
des Bundeskanzleramts R. DELBRÜCK unter Zustimmung der übri-
gen Vertreter der verbündeten Regierungen hat es z. B. bezüg-
lich Abs. 3 in 8 1 des Freizügigkeitsgesetzes gesagt, dass diese
Vorschrift nur eine Konsequenz des im ersten Absatz ausgespro-
chenen Prinzips der Freizügigkeit ist. Für den Gesetzgeber ist
es aber oft zweckmässig, etwaigen Zweifeln oder dem möglicherweise
vorhandenen üblen Willen entgegenzutreten und selbst die Kon-
sequenzen, oder doch einige Konsequenzen auszusprechen. Man
denke an die Erfahrungen, die Dr. BRAun, der Berichterstatter
im Reichstage, in seiner Nassauischen Heimat gemacht, oder
an die Klagen, die über die Polizeiwillkür dort, in Mecklenburg
und sonst erhoben sind *.
Ueber die Auslegung der Ziffer 1 in & 1 ist kein Streit.
Es bedarf auch kaum der Erwähnung, dass keinem Reichsange-
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* Vgl. Braun in den Sten.Ber. S. 552 Sp. 2, S. 553 Sp. 5, v. HOFMANN
das, 8. 554 Sp. 1.
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