Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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zügigkeit* denkt niemand, auch kein Gesetzgeber, an Beschrän- 
kungen der freien Bewegung aus dem Kindes-, Beamten-, Mili- 
tär-, Gefangenen-, Lehrlings- , Gesindeverhältnis usw. Trotz 
der absoluten Freiheit, die im Wortlaut des Freizügigkeitsge- 
setzes erteilt ist, besteht kein Zweifel, dass die aus den vorer- 
wähnten Verhältnissen sich ergebenden Beschränkungen fortbe- 
stehen sollten und fortbestehen. Der Gesetzgeber hat nur sa- 
gen wollen, Niemandem darf um deswillen der Aufenthalt ver- 
sagt werden, weil er einem andern Bundesstaate oder einer andern 
Gemeinde angehörte oder angehört, weil er diesen oder jenen 
Glauben hat, weil er dieses oder jenes Gewerbe betreibt, weil er 
reich oder arm, kräftig oder schwach, gut oder schlecht be- 
leumdet,, vorbestraft ist oder nicht, für die Angehörigen des 
neuen Wohnorts willkommen, angenehm und nützlich ist oder 
ob das Umgekehrte zutrifft, ob dies seine Heimatsgemeinde oder 
die neue Gemeinde, diese oder jene Obrigkeit gern sieht oder 
nicht. Man kann hiergegen vielleicht sagen und der Präsident 
des Bundeskanzleramts R. DELBRÜCK unter Zustimmung der übri- 
gen Vertreter der verbündeten Regierungen hat es z. B. bezüg- 
lich Abs. 3 in 8 1 des Freizügigkeitsgesetzes gesagt, dass diese 
Vorschrift nur eine Konsequenz des im ersten Absatz ausgespro- 
chenen Prinzips der Freizügigkeit ist. Für den Gesetzgeber ist 
es aber oft zweckmässig, etwaigen Zweifeln oder dem möglicherweise 
vorhandenen üblen Willen entgegenzutreten und selbst die Kon- 
sequenzen, oder doch einige Konsequenzen auszusprechen. Man 
denke an die Erfahrungen, die Dr. BRAun, der Berichterstatter 
im Reichstage, in seiner Nassauischen Heimat gemacht, oder 
an die Klagen, die über die Polizeiwillkür dort, in Mecklenburg 
und sonst erhoben sind *. 
Ueber die Auslegung der Ziffer 1 in & 1 ist kein Streit. 
Es bedarf auch kaum der Erwähnung, dass keinem Reichsange- 
—_ 
* Vgl. Braun in den Sten.Ber. S. 552 Sp. 2, S. 553 Sp. 5, v. HOFMANN 
das, 8. 554 Sp. 1. 
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