Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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hörigen wegen seiner Nationalität (Abkunft) oder Partei Be- 
schränkungen im Aufenthalt auferlegt werden dürfen, da diese 
mit dem Wortlaut und dem erklärten Willen des Freizügigkeits- 
gesetzes in Widerspruch stehen würden. Ebenso zweifelsfrei ist, 
dass Ziffer 1 nicht bloss relative, sondern absolute Rechte gibt, 
d. h., dass kein Bundesstaat befugt ist, Beschränkungen der Frei- 
zügigkeit bei sich einzuführen. Ziffer 1 besagt also nicht bloss, 
dass jeder Reichsangehörige in jedem Bundesstaate ebenso wie 
dessen Angehörige Wohnsitz nehmen und wenn dessen Angehö- 
rige durch die Landesgesetzgebung im Wohnsitznehmen beschränkt 
werden, wie diese und nur wie diese in der Freizügigkeit be- 
schränkt sein soll, sondern darüber hinaus, dass er — abgesehen 
von Beschränkungen, bei denen Niemand bei der Freizügigkeit 
denkt, wie Soldaten-, Beamtenverhältnis usw. — das positive und ab- 
solute Recht hat -- unabhängig von jeder Landesgesetzgebung — 
an jedem Orte des deutschen Reichs sich aufzuhalten oder nie- 
derzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen 
sich zu verschaffen imstande ist — es sei denn, dass im Frei- 
zügigkeitsgesetze selbst Beschränkungen erlaubt worden sind. 
Wie steht es nun mit Ziffer 2 „an jedem Orte Grundeigen- 
tum aller Art zu erwerben“? 
Regierungsrat BRACH in seinem Aufsatze „Inwieweit wird 
die Reichsgesetzgebung über die Freizügigkeit vom 1. November 
1867 der Landesgesetzgebung die Befugnis genommen, die Ver- 
äusserung von Grundstücken zu beschränken ?“ in HırrTns An- 
nalen 1908 S. 523 f, kommt zu .dem Endergebnis, das Frei- 
zügigkeitsgesetz sei dahin auszulegen, dass hinsichtlich des Er- 
werbs von Grundeigentum und des Gewerbebetriebes in $1 Abs. 1 
vorausgesetzt sei, dass die Reichsangehörigen dieses Recht nur 
haben unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische 
(Landesangehörige), und dass für den Einheimischen nur die 
Beschränkungen fortfallen, die in Abs. 3 erwähnt sind. 
BRACH ist hiernach, um mich konkret auszudrücken, der An-
	        
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