— 460 —
hörigen wegen seiner Nationalität (Abkunft) oder Partei Be-
schränkungen im Aufenthalt auferlegt werden dürfen, da diese
mit dem Wortlaut und dem erklärten Willen des Freizügigkeits-
gesetzes in Widerspruch stehen würden. Ebenso zweifelsfrei ist,
dass Ziffer 1 nicht bloss relative, sondern absolute Rechte gibt,
d. h., dass kein Bundesstaat befugt ist, Beschränkungen der Frei-
zügigkeit bei sich einzuführen. Ziffer 1 besagt also nicht bloss,
dass jeder Reichsangehörige in jedem Bundesstaate ebenso wie
dessen Angehörige Wohnsitz nehmen und wenn dessen Angehö-
rige durch die Landesgesetzgebung im Wohnsitznehmen beschränkt
werden, wie diese und nur wie diese in der Freizügigkeit be-
schränkt sein soll, sondern darüber hinaus, dass er — abgesehen
von Beschränkungen, bei denen Niemand bei der Freizügigkeit
denkt, wie Soldaten-, Beamtenverhältnis usw. — das positive und ab-
solute Recht hat -- unabhängig von jeder Landesgesetzgebung —
an jedem Orte des deutschen Reichs sich aufzuhalten oder nie-
derzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen
sich zu verschaffen imstande ist — es sei denn, dass im Frei-
zügigkeitsgesetze selbst Beschränkungen erlaubt worden sind.
Wie steht es nun mit Ziffer 2 „an jedem Orte Grundeigen-
tum aller Art zu erwerben“?
Regierungsrat BRACH in seinem Aufsatze „Inwieweit wird
die Reichsgesetzgebung über die Freizügigkeit vom 1. November
1867 der Landesgesetzgebung die Befugnis genommen, die Ver-
äusserung von Grundstücken zu beschränken ?“ in HırrTns An-
nalen 1908 S. 523 f, kommt zu .dem Endergebnis, das Frei-
zügigkeitsgesetz sei dahin auszulegen, dass hinsichtlich des Er-
werbs von Grundeigentum und des Gewerbebetriebes in $1 Abs. 1
vorausgesetzt sei, dass die Reichsangehörigen dieses Recht nur
haben unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische
(Landesangehörige), und dass für den Einheimischen nur die
Beschränkungen fortfallen, die in Abs. 3 erwähnt sind.
BRACH ist hiernach, um mich konkret auszudrücken, der An-