Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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sicht, dass der preussische Staat berechtigt ist, landesge- 
setzlich den Erwerb von Grundstücken durch 
reichsangehörige Polen oder Dänen zu be- 
schränken; nur des Glaubens oder der fehlenden Landes- 
oder Gemeindeangehörigkeit wegen dürfe er solche Beschrän- 
kungen nicht einführen, die von ihm eingeführten Beschränkun- 
gen würden sich ev. auch auf Nichtpreussen erstrecken, er darf 
die Preussen in dieser Hinsicht nicht besser stellen als die Nicht- 
preussen. 
Gegen diese Auslegung sprechen nachstehende Erwägungen: 
1) Wäre es die Absicht des Gesetzes gewesen, nur, wie 
BRACH meint, die sog. interterritoriale Freizügigkeit und Erwerbs- 
freiheit zu geben, so hätte das ganze Gesetz keinen Sinn und 
keinen Zweck; denn, dass Reichsangehörige in Bezug auf diese 
Gegenstände in jedem Bundesstaate wie Inländer zu behan- 
deln sind, war schon in Artikel 3 der Norddeutschen Bundes- 
verfassung gesagt. Das einzig Neue im Gesetze wäre dann der 
3. Absatz, der erst vom Reichstag eingeschaltet ist (Unerheb- 
lichkeit des Glaubensbekenntnisses und der Landes- bezw. Ge- 
meindeangehörigkeit); aber dieser Absatz wurde von den ver- 
bündeten Regierungen (mit Recht) als selbstverständlich ange- 
sehen (abgesehen vom Gewerbebetriebe) und ist nur zu mehrerer 
Vorsicht eingeschaltet. 
2) In erster Reihe ist stets der Wortlaut eines Gesetzes 
entscheidend. Dieser gewährleistet in Z. 2 uneingeschränkt das 
Recht des Grundeigentumserwerbs, dagegen in Z. 3 schränkt er 
die Gewerbefreiheit dahin ein, dass sie (nur) „unter den für Ein- 
heimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen“ Anwendung 
finden soll. Würde der Gesetzgeber das vorgeschrieben haben, 
was BRACH meint, so hätte er die Einschränkung generell zu 
allen drei Ziffern gesetzt. Er hat also die Grunderwerbsfrei- 
heit absolut und uneingeschränkt erteilen wollen und erteilt. 
8) Es ist BRACH zuzugeben, dass einzelne Aeusserungen
	        
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