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namentlich des Berichterstatters BRAUN im Reichstage so zu
verstehen sind, dass mit Ziffer 2 oder mit dem ganzen ersten
Absatz in $ 1 nur die „interterritoriale“ Freizügigkeit,
d.h. dieselbe Zug- und Erwerbsfreiheit wie für Inländer
— nicht mehr — eingeführt oder richtiger vorgeschrieben werden
soll®. Man kann sogar so weit gehen, einzuräumen, dass nach Aus-
führungen BRAUNs innerhalb der einzelnen Staaten die bisheri-
gen Schranken des Erwerbs von Grundeigentum für Auswärtige
und Einheimische fortbestehen; daraus folgt aber nicht, dass
diese unzutreffende und später von BRAUN selbst aufgegebene
Ansicht Gesetz geworden ist.
4) BRACH hebt sodann hervor, dass der 3. Absatz, wie er von
der Reichstagskommission vorgeschlagen war, mit „Insbesondere“
anfıng und dass dieses Wort vom Plenum gestrichen wurde”.
Aus dieser Streichung, zumal der Antrag auf Streichung vom
Antragsteller oder sonst nicht begründet war, folgt aber nichts
für die Absicht des Reichstags, dass die Grunderwerbsfreiheit
ausser mit Rücksicht auf die Angehörigkeit zu einem Glaubens-
bekenntnis oder zu einem Bundesstaate oder einer Gemeinde in
der Weise eingeschränkt bleiben soll, wie es der Landesgesetzgeber
für Inländer angemessen erachten würde®. Aus der Streichung
des Wortes „insbesondere“ lässt sich um so weniger ein Schluss
für die BRAcHsche Auslegung ziehen, als auch R. DELBRÜCK gegen
dieses Wort gesprochen hatte?, der doch unzweifelhaft dem Ge-
setze eine andere Auslegung gibt als BrAcH.
5) Es ist unzweifelhaft, dass R. DELBRÜCK ebenso wie der
grossherzogliche hessische Bundeskommissar voN HOFMANN,
5 S, auch an Kommissionsbericht Sten.Ber. Anlagen Bd. II S. 186 Sp. 1,
S. 187 Sp. 2, vor allem BRAUN in den Sten.Ber. 1867 Bd. I S. 548.
6 Sten.Ber. S. 552 Sp. 2, 8.553 Sp. 1, Brıe in Hirths Ann. 1909 S. 3701.
?’ Sten.Ber. S. 552 Sp. 2.
° S. hierzu Brıs in Hirths Ann. 1909 S. 971.
9 Sten.Ber. S. 534 Sp. 2.