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Zugehörigkeit zu einem bestimmten Glaubensbekenntnis (Juden,
Mennoniten!) vielfach abgeleitet waren. Schon Artikel 18 der
deutschen Bundesakte sicherte den Untertanen der deutschen
Bundesstaaten u. a. zu, „Grundeigentum ausserhalb des Staates,
den sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in
dem fremden Staat mehreren Abgaben und Lasten unterworfen
zu sein, als dessen eigene Untertanen“, auch die Freiheit von
aller Nachsteuer (gabella detractus, gabella emigrationis), wenn
etwa Grundeigentum z. B. durch Erbschaft in den Besitz eines
einem anderen Bundesstaate angehörenden Untertans fällt!!, da-
durch wurde der einzelstaatlichen Gesetzgebung nicht die Befug-
nis benommen, vorzuschreiben, dass z. B. Juden und Mennoniten
kein Grundeigentum, Bürgerliche keine adeligen Güter erwerben
dürfen. Solche landesgesetzliche Vorschriften bestanden noch
1815 z/B. in Preussen (vgl. v. RÖNNE-ZORN, Preussisches Staats-
recht, Tl. IL, 8 57). Diese und nur diese —, aber nicht aus dem
Beamtenverhältnisse im Interesse der Beamtendisziplin gegebenen
Erwerbsbeschränkungen hat das Freizügigkeitsgesetz beseitigen
wollen und beseitigt!*. Dass die Angehörigen der verschiedenen
Bundesstaaten nicht ungleich beim Grunderwerb gestellt werden
sollen, war schon in der Deutschen Bundesakte und in Art. 3
der Norddeutschen Bundesverfassung feierlich ausgesprochen.
Aber auch die privatrechtlichen Folgen aus den landes-
gesetzlichen Vorschriften über das Verbot des Erwerbs von ge-
wissen Grundstücken durch Beamte sind durch das BGB. — s.
Art. 55 des Einführungsgesetzes — aufgehoben, da sie weder im
BGB. noch im Einführungsgesetz aufrecht erhalten sind. Be-
stehen geblieben ist auch mit seinen privatrechtlichen Folgen
das Erwerbsverbot bezüglich Bergwerkseigentums durch staatliche
Bergbeamte, da es dem Bergrecht angehört, und die diesem
—
11 Vgl. ZACHARIA, Deutsches Staats- und Bundesrecht (3. Aufl.) IS. 438
a. 2a. 0.
12 Im Ergebnisse ebenso BRIE |. c.