Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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trahent etwa nur seine Rechte und seine Verpflichtungen in 
seinem eigenen Idiom zusammenstellte, wie dies auch vereinzelt 
wohl einmal geschehen ist**; dann ergäbe sich der Vertrag als 
ganzes erst aus dem Zusammenhalt der beiden einander ergän- 
zenden und bedingenden Aufstellungen. Vielmehr bringt regel- 
mässig jede Ausfertigung den gesamten Vertragsinhalt mit allen 
beiderseitigen Rechten und Verpflichtungen selbständig. Man 
kann deshalb von einem einheitlichen Vertragsinstrument wegen 
der Selbständigkeit der Aufstellungen nur in dem Sinne sprechen, 
als die verschiedenen Redaktionen bemüht sind, die einzelnen 
Niederschriften so .übereinstimmend zu gestalten, wie es die ein- 
mal vorhandene Verschiedenheit der Sprachen gestattet. In den 
Reichstagsverhandlungen ist die mehrsprachige Beurkundung 
wiederholt als ein Fortschritt bezeichnet worden. Weshalb, ist 
aus den Reden nicht immer zu entnehmen *°. Nur einmal findet 
“4 So verfuhren Preussen und Russland bezw. Bayern und 
Russland 1385 in ihrem Notenwechsel, wobei aber von allen Beteiligten 
die französiche Sprache benutzt wurde. Siehe METTGENBERG, Attentats- 
klausel S. 53 fg. und die hier angezogene Literatur. 
#5 Ungenau obendrein sind die nachstehenden Bemerkungen. Bei der 
Beratung des deutsch-spanischen Vertrages im Reichstag sagte 
der Abgeordnete SCHMIDT (Stenographische Berichte über die Verhand- 
lungen des Reichstags, 3. Legislaturperiode, II. Session 1878, Bd. 2 8. 1429): 
„Seit Bildung des deutschen Reiches, meine Herren, sind die Verträge mit 
auswärtigen Staaten nicht mehr in der französischen Sprache, sondern in 
den Landessprachen abgeschlossen worden; wir hatten als Völkerstimmen 
zuerst das Schwedisch - Norwegische und heute das Spanische; obwohl 
wenige Mitglieder dieses hohen Hauses mit der spanischen Sprache vertraut 
sein mögen, so können wir doch das Verfahren des Auswärtigen Amtes nur 
als einen Fortschritt bezeichnen“. Und später gelegentlich des Vertrages 
mit den Niederlanden von 1896 äusserte sich der Abgeordnete Dr. von 
MARQUARDSEN dahin (Stenographische Berichte 9. Legislaturperiode, IV. 
Session 1895/97, Bd. 7 S. 5090): „Noch einen Fortschritt hebe ich hervor, 
der uns in der Formulierung des Vertrags entgegentritt. In früherer Zeit 
haben wir, wenn wir mit einem Staate Verträge abschlossen, neben dem 
deutschen Urtext, gewöhnlich noch einen französischen Text gehabt. Hier 
aber, wo wir mit einem stammverwandten Volke einen Vertrag abschlies- 
sen, sind die beiden Originalsprachen gebraucht, die deutsche und die holl-
	        
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