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trahent etwa nur seine Rechte und seine Verpflichtungen in
seinem eigenen Idiom zusammenstellte, wie dies auch vereinzelt
wohl einmal geschehen ist**; dann ergäbe sich der Vertrag als
ganzes erst aus dem Zusammenhalt der beiden einander ergän-
zenden und bedingenden Aufstellungen. Vielmehr bringt regel-
mässig jede Ausfertigung den gesamten Vertragsinhalt mit allen
beiderseitigen Rechten und Verpflichtungen selbständig. Man
kann deshalb von einem einheitlichen Vertragsinstrument wegen
der Selbständigkeit der Aufstellungen nur in dem Sinne sprechen,
als die verschiedenen Redaktionen bemüht sind, die einzelnen
Niederschriften so .übereinstimmend zu gestalten, wie es die ein-
mal vorhandene Verschiedenheit der Sprachen gestattet. In den
Reichstagsverhandlungen ist die mehrsprachige Beurkundung
wiederholt als ein Fortschritt bezeichnet worden. Weshalb, ist
aus den Reden nicht immer zu entnehmen *°. Nur einmal findet
“4 So verfuhren Preussen und Russland bezw. Bayern und
Russland 1385 in ihrem Notenwechsel, wobei aber von allen Beteiligten
die französiche Sprache benutzt wurde. Siehe METTGENBERG, Attentats-
klausel S. 53 fg. und die hier angezogene Literatur.
#5 Ungenau obendrein sind die nachstehenden Bemerkungen. Bei der
Beratung des deutsch-spanischen Vertrages im Reichstag sagte
der Abgeordnete SCHMIDT (Stenographische Berichte über die Verhand-
lungen des Reichstags, 3. Legislaturperiode, II. Session 1878, Bd. 2 8. 1429):
„Seit Bildung des deutschen Reiches, meine Herren, sind die Verträge mit
auswärtigen Staaten nicht mehr in der französischen Sprache, sondern in
den Landessprachen abgeschlossen worden; wir hatten als Völkerstimmen
zuerst das Schwedisch - Norwegische und heute das Spanische; obwohl
wenige Mitglieder dieses hohen Hauses mit der spanischen Sprache vertraut
sein mögen, so können wir doch das Verfahren des Auswärtigen Amtes nur
als einen Fortschritt bezeichnen“. Und später gelegentlich des Vertrages
mit den Niederlanden von 1896 äusserte sich der Abgeordnete Dr. von
MARQUARDSEN dahin (Stenographische Berichte 9. Legislaturperiode, IV.
Session 1895/97, Bd. 7 S. 5090): „Noch einen Fortschritt hebe ich hervor,
der uns in der Formulierung des Vertrags entgegentritt. In früherer Zeit
haben wir, wenn wir mit einem Staate Verträge abschlossen, neben dem
deutschen Urtext, gewöhnlich noch einen französischen Text gehabt. Hier
aber, wo wir mit einem stammverwandten Volke einen Vertrag abschlies-
sen, sind die beiden Originalsprachen gebraucht, die deutsche und die holl-