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angehörenden landesgesetzlichen Bestimmungen unberührt ge-
blieben sind (Art. 67 EG, z. BGB.).
Anders wie beim Grunderwerb stellt sich m. E. die
Rechtslage bei der Grundstücksveräusserung. Auf
diese Verschiedenheit hat zutreffend auch BRIE (a. a. O. 8. 375)
hingewiesen. BRIE behauptet indes (S. 376), dass die Veräusse-
rung von Grundstücken aus Gründen, die in der Person des
Erwerbers liegen, landesgesetzlich nicht beschränkt werden
dürfe, da solche. Beschränkungen, auch wenn sie in der Form
von Veräusserungsbeschränkungen auftreten, in Wahrheit Er-
werbsbeschränkungen und daher gemäss $ 1 Abs. 2
Nr. 2 des Freizügigkeitsgesetzes unzulässig seien, soweit es sich
nicht etwa nur um Beschränkungen für Staatsbeamte bezw. für
Personen in ähnlichen Stellungen handeln würde und die Lan-
desgesetzgebung habe, abgesehen von der eben erwähnten Aus-
nahme, nicht die Befugnis, unter den Reichsangehörigen den
Kreis der erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Personen
durch Unterscheidung ihrer Eigenschaften abzugrenzen. Ob
diese Behauptung im vollen Umfang zutrifft, dürfte indes der
näheren Begründung bedürfen, Eine Veräusserungsbeschränkung,
die nicht einer Erwerbsbeschränkung entspricht, möchte undenk-
bar sein; deshalb müsste man, wenn man die BrIEsche Behaup-
tung in ihre Konsequenzen verfolgt, zu dem Satze gelangen,
dass die Grundstücksveräusserung in gleichem Umfange wie der
Grunderwerb jedermann freistehe, und landesgesetzlich nicht be-
schränkt werden dürfe. Dies ist aber schwerlich die Absicht des
Reichsgesetzgebers gewesen.
S 1 Abs. 1 Z. 2 des Freizügigkeitsgesetzes gibt jedem
Reichsangehörigen das Recht, innerhalb des Landesgebiets an
jedem Orte Grundeigentum zu erwerben; von „veräussern“
spricht das Gesetz nicht. Es steht also aus dem Freizügigkeits-
gesetz kein rechtliches Hindernis im Wege vorzuschreiben, dass
Fideikommiss-, Anerben-, Stamm-, im (hessischen) condominium