Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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angehörenden landesgesetzlichen Bestimmungen unberührt ge- 
blieben sind (Art. 67 EG, z. BGB.). 
Anders wie beim Grunderwerb stellt sich m. E. die 
Rechtslage bei der Grundstücksveräusserung. Auf 
diese Verschiedenheit hat zutreffend auch BRIE (a. a. O. 8. 375) 
hingewiesen. BRIE behauptet indes (S. 376), dass die Veräusse- 
rung von Grundstücken aus Gründen, die in der Person des 
Erwerbers liegen, landesgesetzlich nicht beschränkt werden 
dürfe, da solche. Beschränkungen, auch wenn sie in der Form 
von Veräusserungsbeschränkungen auftreten, in Wahrheit Er- 
werbsbeschränkungen und daher gemäss $ 1 Abs. 2 
Nr. 2 des Freizügigkeitsgesetzes unzulässig seien, soweit es sich 
nicht etwa nur um Beschränkungen für Staatsbeamte bezw. für 
Personen in ähnlichen Stellungen handeln würde und die Lan- 
desgesetzgebung habe, abgesehen von der eben erwähnten Aus- 
nahme, nicht die Befugnis, unter den Reichsangehörigen den 
Kreis der erwerbsfähigen und nicht erwerbsfähigen Personen 
durch Unterscheidung ihrer Eigenschaften abzugrenzen. Ob 
diese Behauptung im vollen Umfang zutrifft, dürfte indes der 
näheren Begründung bedürfen, Eine Veräusserungsbeschränkung, 
die nicht einer Erwerbsbeschränkung entspricht, möchte undenk- 
bar sein; deshalb müsste man, wenn man die BrIEsche Behaup- 
tung in ihre Konsequenzen verfolgt, zu dem Satze gelangen, 
dass die Grundstücksveräusserung in gleichem Umfange wie der 
Grunderwerb jedermann freistehe, und landesgesetzlich nicht be- 
schränkt werden dürfe. Dies ist aber schwerlich die Absicht des 
Reichsgesetzgebers gewesen. 
S 1 Abs. 1 Z. 2 des Freizügigkeitsgesetzes gibt jedem 
Reichsangehörigen das Recht, innerhalb des Landesgebiets an 
jedem Orte Grundeigentum zu erwerben; von „veräussern“ 
spricht das Gesetz nicht. Es steht also aus dem Freizügigkeits- 
gesetz kein rechtliches Hindernis im Wege vorzuschreiben, dass 
Fideikommiss-, Anerben-, Stamm-, im (hessischen) condominium
	        
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