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stehende Rittergüter nicht von und an jedermann veräussert werden
dürfen. Daraus folgt allerdings umgekehrt, dass sie nicht be-
liebig erworben werden können. Diese Folge des Veräusserungs-
verbots ist nicht abzuweissen und als rechtlich zulässig anzuer-
kennen. Es steht sogar m. E. rechtlich nichts im Wege, dass in der
Familienfideikommissstiftung festgesetzt werde, das Fideikommiss-
gut dürfe nicht an Angehörige.eines bestimmten Glaubens oder
einer bestimmten Nationalität fallen. Derartiges kommt häufig
genug vor. Heute ist indes nicht mehr das Freizügigkeitsgesetz,
sondern das Bürgerliche Gesetzbuch in erster Reihe
sedes materiae Die privatrechtlichen Vorschriften der
Landesgesetze, die die Veräusserung eines Grundstückes ver-
bieten, sind durch Art. 55 EG. z. BGB. aufgehoben. Un-
berührt sind nach Art. 119 EG. z. BGB. nur die landesgesetz-
lichen Vorschriften geblieben, welche die Veräusserung eines
Grundstücks beschränken. Es handelt sich also m. E.
heute nur noch um die Auslegung dieser Vorschrift. PLANCK,
Kommentar z. BGB., Bd. 6, S. 239 bemerkt hierzu:
„Die Ziffer 1 ermächtigt die Landesgesetzgebung, die Ver-
äusserung eines Grundstückes zu beschränken. Eine Beschrän-
kung der Veräusserung gewisser Grundstücke ist der Landes-
gesetzgebung schon auf Grund anderer Vorbehalte möglich,
insbesondere auf Grund der Vorschriften über Lehen, Fidei-
kommisse, Stamm-, Rentengüter, Anerben, Zusammenlegung
u.8. w. (Art. 59, 62, 63, 64, 113). Der Art. 119 lässt eine
Veräusserungsbeschränkung allgemein zu. Aus welchem Grund
die Veräusserung beschränkt wird, kommt nicht in Betracht,
regelmässig werden es Rücksichten der Landeskultur, insbe-
sondere zur Hintanhaltung der Güterzertrümmerung oder Rück-
sichten der Steuererhebung oder der Erhöhung des Realkredits
sein. Gestattet ist aber nur der Landesgesetzgebung, die Ver-
äusserung zu beschränken, sie kann sie nicht völlig untersagen,
wenn sie sie auch an solche Beschränkungen knüpfen kann,