Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Bestimmung des Freizügigkeitsgesetzes über die Freiheit des Er- 
werbs von Grundeigentum ausgeübt werden, so fehlt der Nach- 
weis, dass Beschränkungen in der Veräusserung dem Freizügig- 
keitsgesetz widersprechen. Auch für die Behauptung, dass die 
Landesgesetzgebung nicht befugt sei, einer Behörde das Recht 
zur Verhinderung der Veräusserung eines Grundstücks wegen 
persönlicher Eigenschaften des Erwerbers einzuräumen, hat er 
einen juristischen Beweis m. E, nicht erbracht. Weder das Frei- 
zügigkeitsgesetz noch Art. 119 2.1 EG. z. BGB. schreiben vor, 
dass die Veräusserung von Grundstücken zwar landesgesetzlich 
beschränkt werden können, dass jedoch nicht aus persönlichen 
Eigenschaften des Erwerbers eine solche Beschränkung erfolgen 
dürfe. Es erscheint m. E. nicht angängig, die reichsgesetzlich 
uneingeschränkt erteilte Befugnis des Landesgesetzgebers, die 
Veräusserung eines Grundstückes zu beschränken , willkürlich 
einzuengen zumal wenn, was, bei Annahme der BrIkschen Aus- 
führungen der Fall sein würde, alsdann kaum ein Fall denkbar 
wäre, in dem von der Befugnis in Art. 119 Z. 1 Gebrauch ge- 
macht werden kann. Es werden am letzten Ende wohl stets 
Rücksichten auf die persönlichen Eigenschaften des Grund- 
stückserwerbers sein, z. B. Fehlen der Verwandtschaft zum frü- 
heren Besitzer , die eine Beschränkung der Veräusserungsfrei- 
heit wünschenswert oder notwendig erscheinen lassen. Man will 
z. B. beim Fideikommiss-, Anerben-, Stamm-, Hoeferollen gut 
verhindern, dass jeder Beliebige es erwerben und besitzen kann, 
es soll im Besitz von Familienangehörigen oder von Glaubens-, 
Standes-, Volksgenossen bleiben; eben deshalb und nur deshalb 
sind die Veräusserungsbeschränkungen eingeführt oder aufrecht 
erhalten. Aus allen diesen Gründen darf behauptet werden, 
dass die Ansicht PLANcks, der Art. 119 EG. z. BGB. lasse eine 
Veräusserungsbeschränkung allgemein zu, es komme nicht in 
Betracht, aus welchen Gründen die Veräusserung beschränkt 
werde, sie könne auch an solche Beschränkungen geknüpft wer-
	        
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