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Bestimmung des Freizügigkeitsgesetzes über die Freiheit des Er-
werbs von Grundeigentum ausgeübt werden, so fehlt der Nach-
weis, dass Beschränkungen in der Veräusserung dem Freizügig-
keitsgesetz widersprechen. Auch für die Behauptung, dass die
Landesgesetzgebung nicht befugt sei, einer Behörde das Recht
zur Verhinderung der Veräusserung eines Grundstücks wegen
persönlicher Eigenschaften des Erwerbers einzuräumen, hat er
einen juristischen Beweis m. E, nicht erbracht. Weder das Frei-
zügigkeitsgesetz noch Art. 119 2.1 EG. z. BGB. schreiben vor,
dass die Veräusserung von Grundstücken zwar landesgesetzlich
beschränkt werden können, dass jedoch nicht aus persönlichen
Eigenschaften des Erwerbers eine solche Beschränkung erfolgen
dürfe. Es erscheint m. E. nicht angängig, die reichsgesetzlich
uneingeschränkt erteilte Befugnis des Landesgesetzgebers, die
Veräusserung eines Grundstückes zu beschränken , willkürlich
einzuengen zumal wenn, was, bei Annahme der BrIkschen Aus-
führungen der Fall sein würde, alsdann kaum ein Fall denkbar
wäre, in dem von der Befugnis in Art. 119 Z. 1 Gebrauch ge-
macht werden kann. Es werden am letzten Ende wohl stets
Rücksichten auf die persönlichen Eigenschaften des Grund-
stückserwerbers sein, z. B. Fehlen der Verwandtschaft zum frü-
heren Besitzer , die eine Beschränkung der Veräusserungsfrei-
heit wünschenswert oder notwendig erscheinen lassen. Man will
z. B. beim Fideikommiss-, Anerben-, Stamm-, Hoeferollen gut
verhindern, dass jeder Beliebige es erwerben und besitzen kann,
es soll im Besitz von Familienangehörigen oder von Glaubens-,
Standes-, Volksgenossen bleiben; eben deshalb und nur deshalb
sind die Veräusserungsbeschränkungen eingeführt oder aufrecht
erhalten. Aus allen diesen Gründen darf behauptet werden,
dass die Ansicht PLANcks, der Art. 119 EG. z. BGB. lasse eine
Veräusserungsbeschränkung allgemein zu, es komme nicht in
Betracht, aus welchen Gründen die Veräusserung beschränkt
werde, sie könne auch an solche Beschränkungen geknüpft wer-