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den, dass tatsächlich die Veräusserung nicht möglich oder von
dem freien Ermessen einer Behörde abhängig sei, nicht wider-
legt ist und um so mehr als begründet gelten kann, weil sie ohne
jeden Neben- und Hintergedanken von einem der besten, viel-
leicht dem allerbesten Kennen des BGB. aufgestellt und ver-
treten wird.
Von der in Art. 119 Z.1 EG. z. BGB. erteilten Befugnis
haben bisher m. W.nur Braunschweig undMecklenburg
Gebrauch gemacht. Das braunschweigische Gesetz zur Ausfüh-
rung des BGB. v. 12. Juni 1899 (im Braunschweigischen Gesetz-
und Verordnungsbl. S. 331) lässt in 8 52 Veräusserungsbeschrän-
kungen zu bei genossenschaftlichen Forsten gemäss den Art. 64
und 119 Z. 1 und 2 EG. z. BGB. Die mecklenburgische Verord-
nung (mit Zustimmung der Stände ergangen!) vom 9. April 1899
zur Ausführung des BGB. im Meckl. RegBl. S. 57) lässt in $ 181
Veräusserungsbeschränkungen zu bei Eigentumsparzellen auf dem
platten Lande gemäss $$ 167, 169, 168 und 119 EG. z. BGB.
Diesen Veräusserungsbeschränkungen entsprechen Erwerbsbe-
schränkungen. Die Gültigkeit dieser gesetzlichen Vorschriften
ist bisher noch nicht in Zweifel gezogen.
Wenn solchergestalt behauptet werden darf, dass der Lan-
desgesetzgeber die Freiheit der Veräusserung von Grundstücken
beschränken darf, so dürfte praktisch noch nicht viel mit
diesem Satze gewonnen sein. Denn es ist aus politischen (rün-
den undenkbar, dass der Landesgesetzgeber eine Vorschrift er-
lassen kann, Inhalts deren die Veräusserung von Grundstücken
generell an die Zustimmung einer Behörde geknüpft werde, oder
dass Grundstücke von Deutschen an Polen oder an Dänen nur
mit Zustimmung einer Behörde veräussert werden dürfen. Denn
darin würde eine allzustarke Verletzung der landes-(verfassungs-)
rechtlich garantierten Freiheit der Person und des Eigentums
liegen. Es würde eine solche Vorschrift auch unter Umständen
im Erfolge einem Veräusserungsverbote nahe kommen, das mit