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liehene sich nicht mit den Dispositionen und Intentionen seines
Gläubigers in Widerspruch setzt. Durch solche Abmachungen
wird die Veräusserungsfreiheit, also auch die Erwerbsfähigkeit,
de facto aufgehoben oder doch sehr beschränkt. Durch die Ge-
setzgebung lassen sich m. Er. solche Fälle nicht gut beseitigen.
Ich gehe nun soweit, dass die Vorschriften über Veräusserungs-
beschränkungen zu Gunsten beider Teile juristisch in gleicher
Weise wirken müssen, dass also auch, wenn z. B. ein Gut von
einer polnischen Bank beliehen ist, es nur mit deren Zustimmung
veräussert werden darf. Für die schlimmsten Fälle hilft den
Deutschen dagegen ja das Expropriationsrecht. Es ist m. Er.
mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit recht wohl
vereinbar, wenn der Gesetzgeber die ihm juristisch zustehende
Befugnis, Eigentumsveräusserungen zu beschränken, in der Weise
anwendet, dass er es verhindert, wenn jemand, der aus beson-
deren Motiven ein Gut unter besonders günstigen Bedingungen
erworben oder beliehen erhalten hat, gegen den Willen des Ver-
äusserers oder Beleihenden und in fraudem der bei der Ver-
äusserung oder Beleihung ausdrücklich getroffenen Abmachungen
oder stillschweigenden Voraussetzungen über das Gut in einer
Weise durch Veräusserung verfügt, die den Intentionen des Ver-
äusserungs- oder Beleihungsgeschäfts und den Regeln über Treu
und Glauben schnurstracks widerspricht. Gesetzt ein Pole leiht
einem anderen Polen, weil dies ein Pole ist, auf dessen Grund-
stück eine den Wert vielleicht übersteigende Hypothek zu einem
sehr niedrigen Zinssatze und auf lange Zeit unkündbar, so würde
es gegen die guten Sitten verstossen, wenn der Schuldner sein
Gut einem Deutschen verkauft und dabei wegen der günstigen
Hypothek einen vorteilhaften Verkauf erzielt. Ebenso liegt es,
wenn ein Deutscher ein ihm unter besonders günstigen Bedin-
gungen z. B. von der Ansiedelungskommission oder Landbank
erworbenes oder beliehenes Gut teuer an einen Polen verkaufen
würde.