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& 1136 BGB. vorschreiben, dass, wer unter gewissen Voraus-
setzungen von einer gewissen Stelle ein Grundstück erworben
hat, solches nur mit Zustimmung dieser oder einer anderen Stelle
veräussern kann. Wenn nun eine solche landesgesetzliche Vor-
schrift ergehen sollte, so könnte sie nicht verhindern, dass unter
diese Vorschrift fallende Grundstücke weiter belastet, dass also
neue Hypotheken und Grundschulden daran bestellt werden. Aber
auch, wenn infolge dieser Hypotheken und Grundschulden das
Grundstück zur Zwangsversteigerung kommen sollte, bliebe die
Vorschrift rechtswirksam. Es könnte also ein solches Grund-
stück auch im Wege des notwendigen Verkaufs nur unter Zu-
stimmung der betreffenden Stelle veräussert werden.
Auch PLAnNck |.c. zieht diese Folgerung, indem er die Not-
wendigkeit der Zustimmung zu Veräusserungen auch auf die
Fälle der notwendigen Veräusserung ebenso wie auf Kauf,
Tausch und Schenkung bezieht.
Das im Vorstehenden gewonnene Ergebnis geht dahin: Der
Erwerb von Grundeigentum kann gegenüber dem Freizügig-
keitsgesetze und gegenüber dem BGB. nicht, auch nicht in der
von BRACH beschriebenen Weise, landesgesetzlich beschränkt
werden. Dagegen steht kein reichsgesetzliches Hindernis ent-
gegen, dass landesgesetzlich de Veräusserung gewisser
Grundstücke von der Zustimmung gewisser Stellen abhängig ge-
macht werden kann. Aus welchen Erwägungen diese Zustim-
mung versagt oder gewährt wird, muss diesen Stellen überlassen
werden. Insbesondere kann nicht mit Brie behauptet werden,
dass Rücksichten auf persönliche Eigenschaften des Er-
werbers rechtsnotwendig ausser Betracht bleiben müssen.
Es liegt mir fern zu behaupten oder zu fordern, dass bei der
Frage der Zustimmung oder Versagung die Frage der Konfes-
sion in Betracht kommen soll. Daher soll es nur die Bedeutung
eines blossen Beispiels haben, wenn ich sage, dass trotz der
reichsgesetzlichen Gleichberechtigung der Konfessionen (G.