Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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v. 3. Juli 1869) bei der Anstellung und Beförderung der Be- 
amten die Konfession in Betracht gezogen werden darf. Ich 
sage nicht, dass ich solches für wünschenswert halte. Ich kon- 
statiere nur, dass es so ist und vom Rechtsstandpunkte aus 
trotz des Reichsgesetzes vom 3. Juli 1869 nicht verhindert wer- 
den kann. Ebenso halte ich es für zulässig, dass trotz der 
Gleichheit vor dem Gesetze und der unbeschränkbaren Erwerbs- 
freiheit bei der Erteilung oder Versagung der Zustimmung zu 
Veräusserungen irgendwelche persönliche Eigenschaften des Er- 
werbers in Betracht gezogen werden dürfen, dass wenigstens 
solche Inbetrachtziehung reichsgesetzlich nicht verboten ist. 
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