Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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soweitesdurch dieBenützung nichtverbraucht 
ist, der Abfluss in das eigentliche Bett des Flusses 
gegeben werden, bevor dieser das Ufer eines 
fremden Grundstückes berührt“. Man sieht daraus, 
dass der Gesetzgeber das eigentliche d. i. das natür- 
liche Bett des Flusses achtet und als eine rechtlich gesicherte 
natürliche Tatsache anerkennt. Dies gilt aber nicht nur für den 
Privatfluss, sondern auch für den öffentlichen, der ebensogut wie 
jener sein „eigentliches Bett“ hat. Der Staat könnte also Ab- 
lenkungen von öffentlichen Flüssen unbehindert nur so lange und 
soweit vornehmen, als er selbst der Ufereigentümer ist. Er muss 
das Wasser wieder zurücklenken, ehe der Fluss seine Grundstücke 
verlässt. 
Wollte man aber, wozu kein innerer Grund vorliegt, selbst 
annehmen, dass das Kraftnutzungsrecht des Staates an seinen 
öffentlichen Flüssen ein weitergehendes sei und ihn ermächtige, 
auch da, wo er nicht Ufereigentümer ist, Ablenkungen vorzu- 
nehmen, so müsste man doch jedenfalls für ihn dabei all die- 
Jenigen Einschränkungen gelten lassen, welche er als Gesetzgeber 
der Wasserpolizei auferlegt hat. 
Der Staat kann nämlich nach dem Gesetze an Öffentlichen 
Flüssen nicht nur selbst als Kraftunternehmer auftreten, er kann 
vielmehr auch Anderen Kraftnutzungen und Stauanlagen etc. ge- 
statten. Dabei verpflichtet er aber die Wasserpolizei zu weit- 
gehenden Rücksichten auf andere öffentliche und private Inter- 
essen und Rechte. 
Nach Art. 43 Abs. II kann die Verwaltungsbehörde die 
wasserpolizeiliche Erlaubnis, welche zu besonderen Nutzungen an 
öffentlichen Gewässern erforderlich ist (Art. 42), an Bedin- 
gungen und Einschränkungen verschiedener Art 
knüpfen, die alle das Gemeinsame der schonenden Berücksich- 
tigung öffentlicher Interessen haben. Die Verwaltungsbehörde 
ist dienstlich verpflichtet, die nötigen einschränkenden
	        
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