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soweitesdurch dieBenützung nichtverbraucht
ist, der Abfluss in das eigentliche Bett des Flusses
gegeben werden, bevor dieser das Ufer eines
fremden Grundstückes berührt“. Man sieht daraus,
dass der Gesetzgeber das eigentliche d. i. das natür-
liche Bett des Flusses achtet und als eine rechtlich gesicherte
natürliche Tatsache anerkennt. Dies gilt aber nicht nur für den
Privatfluss, sondern auch für den öffentlichen, der ebensogut wie
jener sein „eigentliches Bett“ hat. Der Staat könnte also Ab-
lenkungen von öffentlichen Flüssen unbehindert nur so lange und
soweit vornehmen, als er selbst der Ufereigentümer ist. Er muss
das Wasser wieder zurücklenken, ehe der Fluss seine Grundstücke
verlässt.
Wollte man aber, wozu kein innerer Grund vorliegt, selbst
annehmen, dass das Kraftnutzungsrecht des Staates an seinen
öffentlichen Flüssen ein weitergehendes sei und ihn ermächtige,
auch da, wo er nicht Ufereigentümer ist, Ablenkungen vorzu-
nehmen, so müsste man doch jedenfalls für ihn dabei all die-
Jenigen Einschränkungen gelten lassen, welche er als Gesetzgeber
der Wasserpolizei auferlegt hat.
Der Staat kann nämlich nach dem Gesetze an Öffentlichen
Flüssen nicht nur selbst als Kraftunternehmer auftreten, er kann
vielmehr auch Anderen Kraftnutzungen und Stauanlagen etc. ge-
statten. Dabei verpflichtet er aber die Wasserpolizei zu weit-
gehenden Rücksichten auf andere öffentliche und private Inter-
essen und Rechte.
Nach Art. 43 Abs. II kann die Verwaltungsbehörde die
wasserpolizeiliche Erlaubnis, welche zu besonderen Nutzungen an
öffentlichen Gewässern erforderlich ist (Art. 42), an Bedin-
gungen und Einschränkungen verschiedener Art
knüpfen, die alle das Gemeinsame der schonenden Berücksich-
tigung öffentlicher Interessen haben. Die Verwaltungsbehörde
ist dienstlich verpflichtet, die nötigen einschränkenden