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Verfügungen zu treffen. Bei der Gestaltung von Stauanlagen
und Triebanlagen mit gespannter Wasserkraft an Öffentlichen
Gewässern und an Privatflüssen und Bächen ist der Konzessions-
behörde solche Rücksichtnahme noch besonders eingeschärft
(WG. Art. 50, 51, Reichs-Gew.-O. $& 18).
Diese gesetzlichen Anweisungen, welche der Staat für Er-
teilung der Nutzungserlaubnis an Private als Regeln des Rechtes
aufstellt, binden selbstverständlich auch ihn bei allen Werken,
die er selbst als Unternehmer an öffentlichen oder an seinen
Privatflüssen auszuführen gedenkt. Für ihn ist die Bindung nur
formell eine andre. Er wird sich selbst keine formelle Konzes-
sion zu geben brauchen. Das gebotene Mass der Bedingungen
und Einschränkungen setzt er sich selbst in seinem (Gewissen.
Er muss als Unternehmer die Einwendungen sich gefallen lassen
und berücksichtigen, die er sich selbst als Vertreter aller
öffentlichen Interessen zu machen hat. Es ist ein ähnliches
Verhältnis, wie dasjenige, in welchem er sich als Bauunterneh-
mer gegenüber den selbstgegebenen baupolizeilichen, als Forstver-
walter gegenüber den forstpolizeilichen Vorschriften befindet.
Auch hier binden ihn die polizeilichen Normen als selbstgegebene
Instruktionen mit dienstrechtlichem Zwang.
Will also der Staat als Unternehmer an der Isar Kraft-
nutzungswerke schaffen, so hat er sich dabei selbst die Bedin-
gungen aufzuerlegen, welche „im Interesse der Land-
und Forstwirtschaft, der Landeskultur, der Fisch-
erei, derIndustrie und des Gewerbebetriebes“
geboten erscheinen. (Vgl. Art. 43 Abs. II des WG.).
Die Schonung eines Tales, die Erhaltung des uralten Wasser-
besitzstandes einer Stadt fallen ohne Zweifel unter den Begriff
der Landeskultur, welche auch gegenüber bedeutenden
fiskalischen und verkehrspolitischen Interessen des Staates immer-
hin in die Wagschale fallen. Selbst auf die Gefahr, dass die
technisch mögliche Höchststeigerung der Rente dadurch um eini-