Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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gleichen mit der Freiheit macht, sondern sie einfach lässt wie sie ist. Der 
Verf. sieht das offenbar so an, als „erlaube“ der Staat dabei etwas. Das 
scheint mir nicht zutreffend zu sein. Aber eine solche erlaubte Sache wäre 
dann unter Umständen auch der Gewerbebetrieb und von da aus führt der 
Weg unschwer zur Annahme eines subjektiven Gewerberechtes. Man kann 
sich den Uebergang mehr oder weniger leicht machen. KuULIscH, Oester. 
Gewerberecht S. 255 f., sagt einfach: „Das subjektive Recht äussert sich 
stets in einem Wollendürfen. Das will sagen: Wenn der eine etwas recht- 
lich Relevantes tun darf und der andere nicht, so hat der eine ein Recht 
und der andere keines.“ Der unbestrafte Volljährige, der ein freies Ge- 
werbe „korrekt angemeldet hat“, darf es ausüben, der das nicht so getan 
hat, nicht; „also hat jener ein Recht zum selbständigen Gewerbebetrieb“. 
Der Verf. möchte etwas tiefer graben und stellt auf: „Ein subjektives Recht 
liegt dann vor, wenn die Rechtsordnung ein menschliches Interesse durch 
Anerkennung einer Willensmacht schützt“ (S. 28). Das tut sie „zweifellos“, 
indem siezum Schutze des Interesses eine „Rechtsbeschwerde“ gibt. Dann 
würde also dieses Interesse selbst zum Recht? JELLINEK, auf den der 
Verf. sich beruft, scheint mir missverstanden zu sein. Er sagt an der be- 
zeichneten Stelle (Subj. öfl. R. S. 106), der Rechtsschutzanspruch, der durch 
die Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, sei ein subjektives Recht; das 
geschützte Interesse aber, aus dessen Verletzung der Rechtsschutzanspruch 
entsteht, ist keineswegs auch schon ein Recht, sondern in der JELLINEK- 
schen Terminologie ein „negativer Status‘, und das ist, soweit ich die Sache 
habe verstehen können, etwas ganz anderes. Vielleicht haben TEZNwERs 
Ausführungen dem Verf. vorgeschwebt, der allerdings (Oester. Admini- 
str.-Verfahren S. 251) unter Rechtsbeschwerde ausschliesslich eine ver- 
steht, die „den Zweck der Sicherung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers 
verfolgt“. Ob das freilich der Fall ist, das wissen wir natürlich erst, wenn 
die „Rechtsphäre‘ schon dargetan ist; um die handelt essich aber ja noch. 
Der Verf. ist selbst der Meinung, dass mit der Rechtsbeschwerde hier nichts 
zu machen ist; die geforderte „Willensmacht“ möchte er aber auch billiger 
erhalten können: „Eine solche gewährt, wie ich glaube, die Rechtsordnung 
schon dadurch, dass sie dem Beteiligten zur Geltendmachung und zum 
Schutze seines materiellrechtlichen Anspruches prozessuale Rechte 
im Verwaltungsverfahren einräumt“ (S. 30). Hier kann ich 
wieder nicht folgen: prozessuale Rechte gibts nur im Prozess, Prozess ist 
aber der Gegensatz des Verwaltungsverfahrens, er ist das eigentümliche 
Verfahren der Verwaltungsgerichte, ausnahmsweise auch der Verwaltungs- 
behörden, wo sie berufen sind, als Verwaltungsgerichte, also im Gerichtsver- 
fahren zuerkennen. Wenn man von „prozessualen Rechten im Verwaltungsver- 
fahren‘ spricht, so muss man das Wortin einemso weiten Sinne verstehen, dass 
es alle Bestimmtheit verliert. Mit welchem Minimum aber der Verf. sich begnü- 
gen kann, um die „Willensmacht“ und die „prozessualen Rechte" als gegeben
	        
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