— 456 —
gleichen mit der Freiheit macht, sondern sie einfach lässt wie sie ist. Der
Verf. sieht das offenbar so an, als „erlaube“ der Staat dabei etwas. Das
scheint mir nicht zutreffend zu sein. Aber eine solche erlaubte Sache wäre
dann unter Umständen auch der Gewerbebetrieb und von da aus führt der
Weg unschwer zur Annahme eines subjektiven Gewerberechtes. Man kann
sich den Uebergang mehr oder weniger leicht machen. KuULIscH, Oester.
Gewerberecht S. 255 f., sagt einfach: „Das subjektive Recht äussert sich
stets in einem Wollendürfen. Das will sagen: Wenn der eine etwas recht-
lich Relevantes tun darf und der andere nicht, so hat der eine ein Recht
und der andere keines.“ Der unbestrafte Volljährige, der ein freies Ge-
werbe „korrekt angemeldet hat“, darf es ausüben, der das nicht so getan
hat, nicht; „also hat jener ein Recht zum selbständigen Gewerbebetrieb“.
Der Verf. möchte etwas tiefer graben und stellt auf: „Ein subjektives Recht
liegt dann vor, wenn die Rechtsordnung ein menschliches Interesse durch
Anerkennung einer Willensmacht schützt“ (S. 28). Das tut sie „zweifellos“,
indem siezum Schutze des Interesses eine „Rechtsbeschwerde“ gibt. Dann
würde also dieses Interesse selbst zum Recht? JELLINEK, auf den der
Verf. sich beruft, scheint mir missverstanden zu sein. Er sagt an der be-
zeichneten Stelle (Subj. öfl. R. S. 106), der Rechtsschutzanspruch, der durch
die Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, sei ein subjektives Recht; das
geschützte Interesse aber, aus dessen Verletzung der Rechtsschutzanspruch
entsteht, ist keineswegs auch schon ein Recht, sondern in der JELLINEK-
schen Terminologie ein „negativer Status‘, und das ist, soweit ich die Sache
habe verstehen können, etwas ganz anderes. Vielleicht haben TEZNwERs
Ausführungen dem Verf. vorgeschwebt, der allerdings (Oester. Admini-
str.-Verfahren S. 251) unter Rechtsbeschwerde ausschliesslich eine ver-
steht, die „den Zweck der Sicherung der Rechtssphäre des Beschwerdeführers
verfolgt“. Ob das freilich der Fall ist, das wissen wir natürlich erst, wenn
die „Rechtsphäre‘ schon dargetan ist; um die handelt essich aber ja noch.
Der Verf. ist selbst der Meinung, dass mit der Rechtsbeschwerde hier nichts
zu machen ist; die geforderte „Willensmacht“ möchte er aber auch billiger
erhalten können: „Eine solche gewährt, wie ich glaube, die Rechtsordnung
schon dadurch, dass sie dem Beteiligten zur Geltendmachung und zum
Schutze seines materiellrechtlichen Anspruches prozessuale Rechte
im Verwaltungsverfahren einräumt“ (S. 30). Hier kann ich
wieder nicht folgen: prozessuale Rechte gibts nur im Prozess, Prozess ist
aber der Gegensatz des Verwaltungsverfahrens, er ist das eigentümliche
Verfahren der Verwaltungsgerichte, ausnahmsweise auch der Verwaltungs-
behörden, wo sie berufen sind, als Verwaltungsgerichte, also im Gerichtsver-
fahren zuerkennen. Wenn man von „prozessualen Rechten im Verwaltungsver-
fahren‘ spricht, so muss man das Wortin einemso weiten Sinne verstehen, dass
es alle Bestimmtheit verliert. Mit welchem Minimum aber der Verf. sich begnü-
gen kann, um die „Willensmacht“ und die „prozessualen Rechte" als gegeben