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anzunehmen, bekundet er sofort: die Möglichkeit einer Verwaltungsbe-
schwerde reicht aus: „Wo positivrechtlich eine Verwaltungsbeschwerde
eingeräumt ist, kann daraus a majori ad minus (!) geschlossen werden, dass
auch jene Parteienrechte gewährt sind, welche ein Kriterium des subjek-
tiven Rechtes sind“ (8. 32). Der Schutz des Gewerbebetriebes ist allerdings
vom Gesetz „nur sehr mangelhaft geregelt“ (S. 33). Der Verf. glaubt aber
doch annehmen zu dürfen, „dass das Gesetz dem Gewerbsinhaber jene
Willensherrschaft einräumen wollte, welche oben als subjektives Recht be-
zeichnet wurde‘ (S. 34). Wenn ich den Verf. recht verstanden habe, so hat
er „oben“, d. h. S. 30, als das gesuchte subjektive Recht nicht jene „Willens-
herrschaft“ bezeichnet, die er auch „die Macht, ein bestimmtes Verhalten
der Behörden zu verlangen“, nennt, sondern das Interesse, welches durch
diesen Rechtsschutzanspruch geschützt werden soll. Es ist klar, dass das
etwas anderes ist. Wie dem auch sei, die Tatsache, dass dem Gewerbsin-
haber nach $ 146 Abs. 1 des Gew.Ges. die Verwaltungsbeschwerde gegeben
ist, genügt auch hier „für sich allein“ schon zu dem Schluss, dass die er-
forderliche Willensmacht und das subjektive Gewerberecht vorliegt (S. 34).
Wenn dieser Massstab Allgemeingültigkeit gewinnen sollte, so würden
die subjektiven Öffentlichen Rechte in der Verwaltung überaus zahlreich
werden. Der Verf. unterstützt noch diese Expansionskraft, indem er sich
auf die bekannte Formel der Verwaltungsklage beruft, die voraussetzt, dass
Jemand „in seinen Rechten“ verletzt sei; überall, wo man anerkennt, dass
diese Klage zutreffe, soll man demnach auch ein subjektives Öffentliches
Recht anerkannt haben, das durch sie vor Verletzung geschützt werden
soll (S. 36). Wir haben bisher den Ausdruck doch ziemlich allgemein viel
harmloser aufgefasst: er bedeutet einfach: rechtmässige Interessen. Der
Verf. aber kommt hier direkt auf Rechte zu wie das berühmte Recht, ins
Wirtshaus zu gehn. Trunkenbolde kann die preussische Polizei am Wirts-
hausbesuch verhindern. Alle Nicht-Trunkenbolde haben also nach KULISCHs
eben erwähnter Begriffsbestimmung ein subjektives Öffentliches Recht ins
Wirtshaus zu gehn. Sie haben über dies nach $ 127 Abs. 2, $ 128 LVG.
gegen eine polizeiliche Verfügung. die sie am Wirtshausbesuch hindern soll,
die Klage zum OVG., weil sie „in ihren Rechten“ verletzt sind (Entsch. d.
OVG. IS. 327). Damit wäre auch nach dem Verf. anerkannt, dass der
Wirtshausbesuch ein subjektives öffentliches Recht ist. Nach ihm würde
ja die Anwendbarkeit des Rechtsschutzmittels allein schon genügen, um
das Vorhandensein eines solchen Rechtes zu beweisen.
Wir erhalten auf diese Weise offenbar viel zu viel Dinge, die den Namen
subjektives öffentliches Recht führen. Und wozu? Es kommt absolut gar
nichts dabei heraus.
Der Verf. bemüht sich, für das österreichische Recht die Entstehung
des „Gewerberechtes“ gut schulmässig zurecht zu legen. Sie soll sich an
die Tatsache der Anmeldung knüpfen, weil ohne diese die Behörde den Ge-