Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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anzunehmen, bekundet er sofort: die Möglichkeit einer Verwaltungsbe- 
schwerde reicht aus: „Wo positivrechtlich eine Verwaltungsbeschwerde 
eingeräumt ist, kann daraus a majori ad minus (!) geschlossen werden, dass 
auch jene Parteienrechte gewährt sind, welche ein Kriterium des subjek- 
tiven Rechtes sind“ (8. 32). Der Schutz des Gewerbebetriebes ist allerdings 
vom Gesetz „nur sehr mangelhaft geregelt“ (S. 33). Der Verf. glaubt aber 
doch annehmen zu dürfen, „dass das Gesetz dem Gewerbsinhaber jene 
Willensherrschaft einräumen wollte, welche oben als subjektives Recht be- 
zeichnet wurde‘ (S. 34). Wenn ich den Verf. recht verstanden habe, so hat 
er „oben“, d. h. S. 30, als das gesuchte subjektive Recht nicht jene „Willens- 
herrschaft“ bezeichnet, die er auch „die Macht, ein bestimmtes Verhalten 
der Behörden zu verlangen“, nennt, sondern das Interesse, welches durch 
diesen Rechtsschutzanspruch geschützt werden soll. Es ist klar, dass das 
etwas anderes ist. Wie dem auch sei, die Tatsache, dass dem Gewerbsin- 
haber nach $ 146 Abs. 1 des Gew.Ges. die Verwaltungsbeschwerde gegeben 
ist, genügt auch hier „für sich allein“ schon zu dem Schluss, dass die er- 
forderliche Willensmacht und das subjektive Gewerberecht vorliegt (S. 34). 
Wenn dieser Massstab Allgemeingültigkeit gewinnen sollte, so würden 
die subjektiven Öffentlichen Rechte in der Verwaltung überaus zahlreich 
werden. Der Verf. unterstützt noch diese Expansionskraft, indem er sich 
auf die bekannte Formel der Verwaltungsklage beruft, die voraussetzt, dass 
Jemand „in seinen Rechten“ verletzt sei; überall, wo man anerkennt, dass 
diese Klage zutreffe, soll man demnach auch ein subjektives Öffentliches 
Recht anerkannt haben, das durch sie vor Verletzung geschützt werden 
soll (S. 36). Wir haben bisher den Ausdruck doch ziemlich allgemein viel 
harmloser aufgefasst: er bedeutet einfach: rechtmässige Interessen. Der 
Verf. aber kommt hier direkt auf Rechte zu wie das berühmte Recht, ins 
Wirtshaus zu gehn. Trunkenbolde kann die preussische Polizei am Wirts- 
hausbesuch verhindern. Alle Nicht-Trunkenbolde haben also nach KULISCHs 
eben erwähnter Begriffsbestimmung ein subjektives Öffentliches Recht ins 
Wirtshaus zu gehn. Sie haben über dies nach $ 127 Abs. 2, $ 128 LVG. 
gegen eine polizeiliche Verfügung. die sie am Wirtshausbesuch hindern soll, 
die Klage zum OVG., weil sie „in ihren Rechten“ verletzt sind (Entsch. d. 
OVG. IS. 327). Damit wäre auch nach dem Verf. anerkannt, dass der 
Wirtshausbesuch ein subjektives öffentliches Recht ist. Nach ihm würde 
ja die Anwendbarkeit des Rechtsschutzmittels allein schon genügen, um 
das Vorhandensein eines solchen Rechtes zu beweisen. 
Wir erhalten auf diese Weise offenbar viel zu viel Dinge, die den Namen 
subjektives öffentliches Recht führen. Und wozu? Es kommt absolut gar 
nichts dabei heraus. 
Der Verf. bemüht sich, für das österreichische Recht die Entstehung 
des „Gewerberechtes“ gut schulmässig zurecht zu legen. Sie soll sich an 
die Tatsache der Anmeldung knüpfen, weil ohne diese die Behörde den Ge-
	        
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