Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 4911 — 
„eine feste Grenze nicht zu ziehen ist“, und grundsätzlich alle Bestimmtheiten 
und Scheidelinien verwischt. Stellt uns doch der Verf. als das letzte Ideal 
sogar noch die Ueberwindung des „Dualismus von Privat- und öffentlichem 
Rechte“ ın Aussicht (S. 222)! Man schwingt sich damit keineswegs zu 
einem höheren Standpunkt empor, sondern bleibt unter der Aufgabe. Auf 
IHERING sollte eine derartige Richtung sich doch nicht immer so zuver- 
sichtlich berufen (S. 209). Der feine Begriffszergliederer mochte seinen 
Humor ausgiessen über eine kümmerliche Handwerks-Jurisprudenz. Heut- 
zutage würde er vielleicht ein kräftiges Schriftchen ergehen lassen gegen 
das „Ueberjuristentum®. — 
Die Abneigung des Verf. gegen feste Begriffe bringt es offenbar mit 
sich, dass er seinen Kampf desto lieber mit blossen Worten und für blosse 
Worte führt. Wenn ich rückwärts blättere, finde ich S. 216 Note 102 die 
gegen mich gerichtete Bemerkung: „Warum man Erlaubnis nicht soll mit 
Konzession übersetzen dürfen, ist nicht ganz klar.* Ich habe jedoch aus- 
drücklich anerkannt, dass es Gebrauch ist, ebensowohl von einer Trödlerkon- 
zession, wie von einer Eisenbahnkonzession zu sprechen, freilich auch be- 
dauert, das nun zwei so verschiedene Dinge den gleichen Namen führen. 
Verf. meint nur: „Die scharfe Grenze... trifft für das österreichische 
Recht sicherlich nicht zu* — natürlich, weil der Sprachgebrauch dar- 
über weggeht! Tezner, Verw.Arch. VIII S. 530 Note 125, den er da- 
für anruft, bestätigt ihm nichts weiter als diesen Sprachgebrauch. Das ge- 
nügt ihm aber, sich für das Recht auf Beibehaltung dieser Vermengung 
zu erwärmen. 
S. 196 Note 73 glaubt mir Verf. eine Ungerechtigkeit gegen TEZNER 
vorhalten zu sollen. In dem Bestreben, überall Verwaltungsrechtspflege 
nachzuweisen, hatte dieser ein bischen was davon auch im gewöhnlichen 
Verwaltungsverfahren entdeckt: nicht „als volle Rechtspflege“ und nicht 
„vorbehaltlos“ anerkannt, bedeutete es eine solche wenigstens einiger- 
massen; es seien „Rechtspflegeelemente“ darin. Das nannte ich „unglück- 
liche Halbtöne“. Nun kommt mir der Verf.: „Im Arch. Oefl. R. 16 S. 235 
hat MAYER selbst solche »Halbtöne« geboten“, und führt meinen Satz an: 
„Wenn wir die Verwaltung auf ihren Gehalt an Rechtselementen prüfen, 
kann es uns nicht entgehen, dass es noch anderes Recht gibt als gesetztes 
und durch Richterspruch geschütztes.“ Es handelte sich’ um die Pflicht 
der Reichseisenbahn, Ersatzwege herzustellen, die ich in der für die Ver- 
waltung bestehenden Rechtsordnung zu finden glaubte. „Rechtselemente“ 
sind hier alle die verschieden gearteten Stücke, aus welchen sich das Ganze 
dieser Ordnung zusammensetzt. Auch eine Art Naturrecht vermag solche 
Elemente zu liefern, meinte ich. Darüber kann man streiten. Aber von 
Halbtönen ist hier auch nicht entfernt die Rede. Dem Verf. genügt es, 
dass ich das Wort „Element“ überhaupt nach gebrauche, damit ich mir 
widerspreche. 
32*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.