Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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S. 187 wird meine Ansicht behandelt, dass die Rechtsordnung die Ver- 
waltung nicht so ganz beherrschen könne, wie die Justiz, die ohne Rechts- 
sätze nicht arbeiten kann. „Sie erscheint, sage ich, in ihr nur möglichst 
(d. h. soweit solche Gebundenheit mit der Verwaltung vereinbar); soweit 
kein Rechtssatz da ist, wird doch verwaltet, und es ist auch gut.“ Daraus 
macht mir der Verf. zunächst die Behauptung: das „Verwalten ohne Rechts- 
sätze“ sei gut! Im der Note 62 aber verwertet er meinen Satz noch zur 
Widerlegung meiner Lehre von der begrenzten Bedeutung des Gewohnheits- 
rechtes für die Verwaltung. Er sagt: „Wenn aber die Rechtsordnung in 
der Verwaltung „möglichst“ zu erscheinen hat, so widerspricht dem doch 
die Leugnung des gewiss möglichen Gewohnheitsrechtes.“ Wenn man 
nicht schon weiss, welchen Wert für den Verf. das äusserliche Wort hat 
so versteht man ihn hier nicht gleich. Sein Syllogismus ist: Nach OÖ. M. 
hat die Rechtsordnung in der Verwaltung möglichst zu erscheinen — 
Gewohnheitsrecht ist unleugbar ein mögliches Stück einer Rechts- 
ordnung — also hätte Gewohnheitsrecht nach O. M. auch in der Verwaltung 
zu erscheinen. — 
Die Lehre von der Verwaltungsrechtspflege und Rechtskraft ist verhält- 
nismässig ausführlich behandelt (S. 79—129). Der Kampf gegen die „zivi- 
listische* Methode setzt sich hier natürlich um in den Kampf gegen die 
„prozessualistische“. Für die Verderblichkeit der „Zivilprozesstheorie“ muss 
ich wieder „ein prägnantes Beispiel“ liefern (S. 95, 96). 
Wenn er mir freilich den Satz entgegenstellt: „Die Rechtskraft ist eine 
Wirkung, die die Rechtsordnung dem Urteil beilegt“ (S. 1083 Note), so geht 
das daneben. Meine Meinung ist ja gerade, dass die Rechtsordnung dem 
obrigkeitlichen Akte die Rechtskraftfähigkeit verleiht, indem sie bestimmt, 
dass er von dem Verwaltungsgericht, von der Behörde als Verwaltungs- 
gericht, im Verwaltungsstreitverfahren, als in einer Verwaltungsstreitsache 
erlassen werden soll. Die Entstehung aus der Form des Prozesses wird 
dadurch allerdings zum entscheidenden Merkmale. Das nennt aber der 
Verf. „blanke Metaphysik“ (S. 102 Note 32). 
Er huldigt seinerseits BERNATZIKs Theorie, wonach die Rechtskraft 
gebührt jeder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde d. h. jedem Akte, 
durch welchen sie ausspricht, was schon Rechtens ist, welcher, wie Verf. 
sagt, „mit dem “Anspruch hervortritt, das Recht zu finden‘ (S. 106). 
Wo und wie die Rechtsordnung, in Deutschland oder Oesterreich, 
diesem behördlichen Akt die Rechtskraft so schlechthin „beilegt“, dafür 
hält Verf. einen Nachweis ebensowenig für notwendig, wie seine „Glaubens- 
genossen“. Es versteht sich für sie von selbst. „Denn‘‘, sagt BERNATZIK, 
„die reine Logik ist bloss eine“; SEIDLER bekräftigt das durch den Hin- 
weis auf „die Undurchdringlichkeit der Körper im Raume“; der Verf. aber 
fügt jetzt hinzu, dass die „Eigenschaft des Wahren eine dauernde ist“ 
(S. 106). Das Missliche ist nur, dass, solange nicht der Wille der Rechts-
	        
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