— 507 —
ist aber die Annahme, dass Akte, die sich auf ein rechtlich „unbedingt un-
taugliches Objekt“ beziehen, absolut unwirksam seien (S. 89 ff.), zumal der
Verfasser die Schwierigkeit der Abgrenzung dieser Untauglichkeit von der
materiellen Unrichtigkeit selbst zugeben muss. Sollte wirklich ein Arzt eine
sonst vollkommen korrekte Approbation, die ihm irrtümlich auf Zeit ver-
liehen worden ist, nicht ausüben dürfen, und, wenn er sie doch ausübte,
nach 8 147 GO. strafbar sein ?
Die Durchführung der Arbeit beruht nicht bloss auf eingehender Kennt-
nis des deutschen Rechtes, sondern auch auf gründlicher Vertrautheit mit
der deutschen Literatur. Dagegen ist leider die ausländische Literatur fast
gar nicht herangezogen. So hätte der Verfasser aus der französischen Unter-
scheidung des „fait personnel des fonctionnaires* vom „fait de service“ reiche
Anregung schöpfen können. Bedauerlich ist es auch, um nur noch ein Bei-
spiel hervorzuheben, dass die sehr bemerkenswerten Ausführungen LÖFFLERS
in GRÜNHUTS Zeitschrift, XXXI, 495 ff., über die unheilbare Nichtigkeit
im Österreichischen Strafverfahren unbeachtet geblieben sind.
Trotz der besprochenen und mancher anderen Mängel, auf welche hier
nicht weiter eingegangen werden kann, ist die interessante und originelle
Schrift WALTER JELLINEKs zweifellos als eine wertvolle Bereicherung un-
serer Rechtsliteratur dankbar zu begrüssen. Es ist nur zu wünschen, dass
der Autor bald mit einem neuen Buche ebensoviel Anregung biete, wie
er mit diesem in Fülle geboten hat !.
Dr. Rudolfvon Laun,
Privatdozent der Universität Wien.
Zorn, Albert, Das Kriegsrecht zu Lande in seiner neuesten Ge-
staltung. Eine kritische Untersuchung. Berlin 1906. 375 S.
Wie der Verfasser im Vorwort mitteilt, beabsichtigt er nicht die Ge-
samtheit der heute geltenden kriegsrechtlichen Normen darzustellen, son-
dern nur diejenigen, welche in der Haager Konvention vom 29. Juli 1899
und den drei Deklarationen vom gleichen Datum enthalten sind. Da aber
diese Vereinbarungen nahezu das ganze positive Landkriegsrecht i. e. S.
(Kriegführungsrecht, ohne Neutralitätsrecht) umfassen, so kommt im wesent-
lichen der ganze Stoff zur Darstellung. Der Verfasser hat zur Interpreta-
tion der Konvention von 1899 nich; nur in sehr ausgiebigem Masse die
Protokolle der I. Friedenskonferenz herangezogen und in trefflicher Weise
resumiert, sondern auch die Verhandlungen der Brüsseler Konferenz ge-
wissenhaft berücksichtigt. Die Vergleichung der Arbeiten der beiden Kon-
ferenzen, welche durch eine synoptische Zusammenstellung der Texte von
1874 u. 1899 dem Leser erleichtert wird, ist wertvoll und aufschlussreich,
! Ein zufälliges Zusammentreffen fügte es, dass die beiden Besprechungen
der Schrift W. JELLINERs der Redaktion gleichzeitig zugingen, woraus die
Aufnahme beider Besprechungen sich erklärt. Für die Redaktion: Piloty.
33*