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Kostspieligkeit aller Stromverbesserungen „kein hoch anzuschla-
gender Schutz gegen grosse Belastungen der Binnenschiffahrt“
und ausserdem sei jener Höchstbetrag nur „durch eine ganz un-
sichere Kostenberechnung“ zu finden.
Die letzte Bemerkung ist insofern als richtig anzuerkennen,
als die „Herstellungs- und Unterhaltungskosten“ für abgabefähige
Schiffahrtsanstalten im weitesten Sinne des Wortes sich in zahl-
reichen, und zwar gerade in den praktisch wichtigsten Fällen
nur durch Zuhilfenahme von Schätzungen bestimmen lassen.
Das gilt selbst für diejenigen Anstalten, die ausschliesslich
Schiffahrtszwecken dienen, weil auch unter ihren Selbstkosten
Positionen erscheinen, welche ihrer Natur nach nicht lediglich
rechnungsmässig festzustellen sind. Hierzu gehören insbeson-
dere die zum Ausgleich für Abnutzung und allmähliche Wert-
verminderung von Bauwerken, Schiffen, Maschinen und Geräten
erforderlichen Abschreibungen, welche die Selbstkostenrechnung
sehr stark beeinflussen können. Ihre Bemessung ist in der Praxis
nicht nur durch technische Erwägungen, sondern auch durch das
grössere oder geringere Streben nach Sicherheit im finanziellen
Ergebnis wesentlich bedingt. Als Beispiel mag ein Lotsenbe-
trieb mit seinem Schifispark , seinem Signaldienst und seinen
immobilen Anlagen hier genannt werden.
Es darf aber auch nicht ausser acht gelassen werden, dass
bei jeder Tariffeststellung für Schiffahrtsabgaben nicht nur der
gegenwärtige, sondern auch der künftig zu erwartende Verkehr
mit seinem Einfluss auf die Gestaltung des finanziellen Ertrages be-
rücksichtigt werden muss, wenn man nicht alljährlich neue Tarife
machen will. Die zulässigen Höchstbeträge der Abgaben kommen
in Einheitssätzen zum Ausdruck und diese können nur durch Ver-
gleichung der Gesamtausgaben mit den erwarteten Verkehrsmengen
bestimmt werden. Je stärker der Verkehr, desto niedriger der
Beitrag, der dem einzelnen Schiff oder seiner Ladung zur
Deckung der Selbstkosten auferlegt werden darf. Die hiernach