Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Kostspieligkeit aller Stromverbesserungen „kein hoch anzuschla- 
gender Schutz gegen grosse Belastungen der Binnenschiffahrt“ 
und ausserdem sei jener Höchstbetrag nur „durch eine ganz un- 
sichere Kostenberechnung“ zu finden. 
Die letzte Bemerkung ist insofern als richtig anzuerkennen, 
als die „Herstellungs- und Unterhaltungskosten“ für abgabefähige 
Schiffahrtsanstalten im weitesten Sinne des Wortes sich in zahl- 
reichen, und zwar gerade in den praktisch wichtigsten Fällen 
nur durch Zuhilfenahme von Schätzungen bestimmen lassen. 
Das gilt selbst für diejenigen Anstalten, die ausschliesslich 
Schiffahrtszwecken dienen, weil auch unter ihren Selbstkosten 
Positionen erscheinen, welche ihrer Natur nach nicht lediglich 
rechnungsmässig festzustellen sind. Hierzu gehören insbeson- 
dere die zum Ausgleich für Abnutzung und allmähliche Wert- 
verminderung von Bauwerken, Schiffen, Maschinen und Geräten 
erforderlichen Abschreibungen, welche die Selbstkostenrechnung 
sehr stark beeinflussen können. Ihre Bemessung ist in der Praxis 
nicht nur durch technische Erwägungen, sondern auch durch das 
grössere oder geringere Streben nach Sicherheit im finanziellen 
Ergebnis wesentlich bedingt. Als Beispiel mag ein Lotsenbe- 
trieb mit seinem Schifispark , seinem Signaldienst und seinen 
immobilen Anlagen hier genannt werden. 
Es darf aber auch nicht ausser acht gelassen werden, dass 
bei jeder Tariffeststellung für Schiffahrtsabgaben nicht nur der 
gegenwärtige, sondern auch der künftig zu erwartende Verkehr 
mit seinem Einfluss auf die Gestaltung des finanziellen Ertrages be- 
rücksichtigt werden muss, wenn man nicht alljährlich neue Tarife 
machen will. Die zulässigen Höchstbeträge der Abgaben kommen 
in Einheitssätzen zum Ausdruck und diese können nur durch Ver- 
gleichung der Gesamtausgaben mit den erwarteten Verkehrsmengen 
bestimmt werden. Je stärker der Verkehr, desto niedriger der 
Beitrag, der dem einzelnen Schiff oder seiner Ladung zur 
Deckung der Selbstkosten auferlegt werden darf. Die hiernach
	        
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