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notwendig werdende Schätzung ist umso unsicherer, je weniger
der Verkehr entwickelt ist: also am unsichersten bei der ersten
Tariffeststellung für eine neue Schiffahrtsanstalt.
Noch weit grössere Schwierigkeiten entstehen aber für eine
exakte Berechnung der Selbstkosten und des Höchstbetrages der
zulässigen Abgabensätze aus dem Umstande, dass die abgabe-
fähigen Anstalten zum grossen Teil nicht allein Schiffahrts-
zwecken dienen, sondern gleichzeitig eine Mehrzahl von wirt-
schaftlichen Aufgaben erfüllen oder mit anderen Anstalten in
gemeinsamer Verwaltung vereinigt sind. In beiden Fällen ist
das Auseinanderhalten der Wertanteile zum Zwecke der Auf-
machung von Selbstkostenrechnungen für Schiffahrtsabgaben nur
im Wege der Schätzung möglich.
Im zweiten Falle handelt es sich im allgemeinen um die
angemessene Verteilung von Generalunkosten. Ebenso wie pri-
vate Betriebe, welche zu einem Gesamtunternehmen vereinigt
sind, mit einem entsprechenden Teile dieser Kosten belastet wer-
den müssen, ist dies auch bei staatlichen und kommunalen Schiff-
fahrtsanstalten unter gleichen Verhältnissen notwendig. Gemein-
den im Besitz von Häfen und sonstigen Schiffahrtsanstalten
pflegen — und zwar mit Recht — den Selbstkosten dieser An-
stalten Anteile an den Kosten der technischen Beamten, der
Polizei und der sonstigen allgemeinen Verwaltungseinrichtungen
hinzuzurechnen.
Sehr viel wichtiger und von grosser praktischer Bedeutung
ist aber der erste Fall, der Fall der Vereinigung verschiedener
Zwecke und Nutzwirkungen in derselben Anstalt oder Einrich-
tung. Diese Vereinigung ist, soweit Wasserbauten in Frage
kommen, eine sehr häufige und beim Bau von Wasserstrassen
eine fast ausnahmslose Erscheinung. Sie findet sich sowohl bei
Kanalbauten als auch bei dem Ausbau natürlicher Wasserstras-
sen, bei allen im letzteren Falle angewandten technischen Me-
thoden und ohne Unterscheidung zwischen denjenigen natürlichen
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