Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Satze des vierten Absatzes fehlt zwar eine ähnliche Einschrän- 
kung. Sie ıst aber dem Zusammenhange nach als selbstver- 
ständlich und der gesetzgeberischen Willensmeinung entsprechend 
anzusehen. Die letztere kann nicht dahin gegangen sein, dass 
etwa die Kosten eines hauptsächlich zu Entwässerungszwecken 
gebauten, gleichzeitig aber für die Schiffahrt nutzbaren Kanals 
oder einer Flusskanalisierung, welche in gleichem Masse die Lan- 
deskultur befördert und die Befahrung der natürlichen Wasser- 
strasse erleichtert, lediglich durch Schiffahrtsabgaben aufgebracht 
werden. In Preussen ist durch das Gesetz vom 4. August 1904 
betreffend die Verbesserung der Vorflut in der unteren Oder, 
der Havel, Spree, Lausitzer Neisse und dem Bober die Aus- 
sonderung derjenigen Kostenanteile, welche als Gegenwert für 
die gleichzeitig eintretende Förderung der Schiffahrtsinteressen 
angesehen und durch Schiffahrtsabgaben gedeckt werden sollen, 
ausdrücklich angeordnet. 
Ueber die bei einer solchen Aussonderung anzuwendenden 
Methoden lassen sich nur allgemeine Gesichtspunkte aufstellen, 
aber auch diese nicht in dem Sinne, dass sie in allen Fällen 
massgebend sein können. Man kann die für Schiffahrts- und 
andere Zwecke aufgewendeten besonderen Kosten oder auch die 
Grösse der Nutzwirkungen für die verschiedenen Interessenge- 
biete als geeigneten Verteilungsmassstab ansehen: der erstere 
Massstab ist aber schon deshalb nur beschränkt anwendbar, weil 
Nutzwirkungen für eine Mehrheit von Interessen oft ohne be- 
sondere Mehrkosten eintreten. Es bedarf kaum einer Erläute- 
rung, dass eine rein rechnerische Ermittlung hier nicht zum 
Ziele führen kann, sondern dem billigen freien Ermessen ein er- 
heblicher Spielraum bleiben muss. 
Wenn es hiernach einerseits — aus mehr als einem Grunde 
— richtig ist, dass „der Maximalbetrag der Abgaben durch eine 
ganz unsichere Kostenrechnung bestimmt ist und jedenfalls sehr 
hoch bemessen werden kann“, so ist es anderseits unrichtig, hier-
	        
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