Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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aus dem (sesetzentwurfe einen Vorwurf zu machen, denn die 
Begrenzung der Einheitssätze durch den Begriff der „Herstel- 
lungs- und Unterhaltungskosten* stammt nicht aus dem Ent- 
wurf, sondern aus Artikel 54 der Verfassung. Der Entwurf hat 
diesen Begriff nicht unklarer, unbestimmter und dehnbarer, son- 
dern im Gegenteil deutlicher und bestimmter gemacht durch 
Ausschaltung des unverständlichen oder zum mindesten sehr 
zweifelhaften Eigenschaftsworts -„gewöhnliche“ und durch die in 
der Begründung gegebenen, die gesetzgeberische Willensmeinung 
ausdrückenden Erläuterungen. Auch nach der LaBANDschen 
Auslegung des Artikel 54 sind Schiffahrtsabgaben in grossem 
Umfange schon jetzt gestattet; ausser Hafenabgaben und sonsti- 
gen Abgaben von örtlichen Schiffahrtsanstalten auch eigentliche 
Befahrungsabgaben auf künstlichen und natürlichen W asserstras- 
sen. Auf diesen unbeschränkt gegenüber der Seeschiffahrt, und 
gegenüber der Binnenschiffahrt, soweit es sich um solche Was- 
serstrassen handelt, welche durch „besondere Anstalten“ für 
Schiffahrtszwecke verbessert sind!. Die ideale Konkurrenz der 
Verkehrsinteressen mit anderen wirtschaftlichen Zwecken oder 
Erfolgen zeigt sich schon hier in zahlreichen Fällen als erschwe- 
rend bei der Feststellung des zulässigen Höchstbetrages der Ab- 
gaben. Sie nötigt schon jetzt zur Anwendung des freien Er- 
messens bei Anwendung des Begriffs der Selbstkostendeckung. 
Die aus der Unbestimmtheit dieses Begriffes befürchteten prak- 
tischen Nachteile hätten sich längst in grossem Massstabe zei- 
gen können; die fiskalische Willkür der Staaten und Gemein- 
den hatte schon nach Artikel 54 der Verfassung einen grossen 
Bewegungsspielraum. Es darf nicht vergessen werden, dass die 
— 
1 Die Abgaben auf kanalisierten Flüssen werden nicht immer an den 
Schleusen, sondern auch nach Tonnenkilometern erhoben. Dies Verfahren 
gilt z. B. für die Saar und die Ems. Aber auch wo das erstere Verfahren 
angewendet wird, ist doch die Abgabe tatsächlich das Entgelt für die Be- 
fahrung, weil diese nur unter ständiger Benutzung der „besonderen An- 
stalten* möglich ist.
	        
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