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Auffassung LABANDs sich von der in dem preussischen Gesetz
vom 1. April 1905 betätigten nur insofern unterscheidet, als je-
ner die Zulässigkeit der Abgabenerhebung von Binnenschiffen
an die Bedingung der Anwendung gewisser Stromverbesserungs-
methoden knüpfen will, während dieses Gesetz und in Ueberein-
stimmung mit ihm der von lLABAND kritisierte Entwurf den was-
serbautechnischen Methoden keinen Einfluss auf die Frage der
Finanzierung von Stromverbesserungen einräumt.
Der kritische Pfeil, den LABAND gegen die Unbestimmtheit
des Begriffs der Selbstkostendeckung richtet, geht über sein Ziel,
den Gesetzentwurf, hinaus und trifft die Verfassung selbst.
Es kann sich nur darum handeln, ob nach dem Inkraft-
treten des Entwurfs die gesetzestechnischen Mängel jenes Be-
griffes sich stärker fühlbar machen und grösseren Schaden ver-
ursachen könnten als bisher. LABAND scheint das allerdings an-
zunehmen. Seine Bemerkung, dass die Schranke der Selbstkosten-
deckung „in Anbetracht der grossen Kostspieligkeit aller Fluss-
korrektionen und Flussregulierungen“ der Binnenschiffahrt keinen
hoch anzuschlageuden Schutz darbiete, kann doch nur so ver-
standen werden, dass er von der Ansicht ausgeht, die künftig
der Abgabenpflicht zu unterwerfenden regulierten Flüsse verur-
sachten in Bau und Unterhaltung grössere Kosten als die jetzt
schon abgabepflichtigen kanalisierten, infolgedessen seien auch
bei den ersteren die höchstmöglichen Einheitssätze höher und
der Spielraum für die verkehrsfeindliche oder ungeschickte Tarif-
praxis fiskalischer Verwaltungen grösser. Wenn das nicht die
Meinung jener LABAnDschen Bemängelung wäre, würde sie wie-
derum den Entwurf nicht treffen. Sie ist aber auf jeden Fall
verfehlt, weil sie auf unrichtigen tatsächlichen Voraussetzun-
gen beruht. Ein allgemeines Urteil darüber, ob Flussregulierun-
gen teurer sind als Flusskanalisierungen, wird ein Fachmann
ungern abgeben. Von den in Preussen tatsächlich regulierten
und kanalisierten Flüssen steht unzweifelhaft fest, dass ihre