Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 527 — 
Baukosten für die kanalisierten Strecken viel höher sind als 
für die regulierten. 
Das Zahlenverhältnis ist ungefähr so, dass die Mehrkosten 
der Kanalisierung, auf den Kilometer Stromlänge berechnet, bei 
der Oder das vierfache, bei der Fulda — verglichen mit der 
regulierten Weser — ebenfalls das vierfache, beim Main das 
achtfache und bei der Saar das fünfzehnfache betragen. Selbst 
im Vergleich zum regulierten.. Rhein ist der kanalisierte Main 
immer noch um das ein und einhalbfache kostspieliger. 
Es ist also gerade umgekehrt als LABAND angenommen zu 
haben scheint; die Gefahrzone für administrative Missgriffe und 
fiskalische Bedrückung ist bei den auch nach seiner Ansicht ab- 
gabepflichtigen kanalisierten Flüssen viel grösser, als sie bei den 
bisher abgabefreien regulierten Flüssen künftig sein würde. Aus 
dem Umstande, dass bei den obengenannten vier kanalisierten 
Flüssen die Schiffahrtsabgaben nicht einmal die laufenden Un- 
terhaltungs- und Betriebskosten decken, während die Verzinsung 
und Tilgung des Baukapitals vollständig aus allgemeinen Staats- 
mitteln aufgebracht werden muss, ist klar zu ersehen, wie sehr 
die wirklich erhobenen Abgabensätze hinter den zulässigen Höchst- 
beträgen zurückbleiben. 
Wenn LABAND weiter geltend macht, dass in dem Entwurf 
„die Wirksamkeit dieser Grenze dadurch abgeschwächt werde, 
dass der Bemessung der (Befahrungs-)Abgaben die Gesamtkosten 
für ein Stromgebiet oder Wasserstrassennetz zugrunde gelegt 
werden können“, so bedeutet das, wie die Entwurfsbegründung 
hervorhebt, insofern keine Neuerung, als die Praxis bisher schon 
die kollektive Berechnung der Selbstkosten und die gleich- 
mässige Bildung der Abgabensätze für zusammenhängende W asser- 
strassen verwirklicht hat. Für die Annahme, dass diese Praxis 
mit der Absicht des Gesetzgebers im Einklang steht, dürfte nicht 
nur die Tatsache ihrer jahrzehntelangen unangefochtenen Uebung 
vor und nach der Emanation der Verfassung, sondern auch die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.