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Baukosten für die kanalisierten Strecken viel höher sind als
für die regulierten.
Das Zahlenverhältnis ist ungefähr so, dass die Mehrkosten
der Kanalisierung, auf den Kilometer Stromlänge berechnet, bei
der Oder das vierfache, bei der Fulda — verglichen mit der
regulierten Weser — ebenfalls das vierfache, beim Main das
achtfache und bei der Saar das fünfzehnfache betragen. Selbst
im Vergleich zum regulierten.. Rhein ist der kanalisierte Main
immer noch um das ein und einhalbfache kostspieliger.
Es ist also gerade umgekehrt als LABAND angenommen zu
haben scheint; die Gefahrzone für administrative Missgriffe und
fiskalische Bedrückung ist bei den auch nach seiner Ansicht ab-
gabepflichtigen kanalisierten Flüssen viel grösser, als sie bei den
bisher abgabefreien regulierten Flüssen künftig sein würde. Aus
dem Umstande, dass bei den obengenannten vier kanalisierten
Flüssen die Schiffahrtsabgaben nicht einmal die laufenden Un-
terhaltungs- und Betriebskosten decken, während die Verzinsung
und Tilgung des Baukapitals vollständig aus allgemeinen Staats-
mitteln aufgebracht werden muss, ist klar zu ersehen, wie sehr
die wirklich erhobenen Abgabensätze hinter den zulässigen Höchst-
beträgen zurückbleiben.
Wenn LABAND weiter geltend macht, dass in dem Entwurf
„die Wirksamkeit dieser Grenze dadurch abgeschwächt werde,
dass der Bemessung der (Befahrungs-)Abgaben die Gesamtkosten
für ein Stromgebiet oder Wasserstrassennetz zugrunde gelegt
werden können“, so bedeutet das, wie die Entwurfsbegründung
hervorhebt, insofern keine Neuerung, als die Praxis bisher schon
die kollektive Berechnung der Selbstkosten und die gleich-
mässige Bildung der Abgabensätze für zusammenhängende W asser-
strassen verwirklicht hat. Für die Annahme, dass diese Praxis
mit der Absicht des Gesetzgebers im Einklang steht, dürfte nicht
nur die Tatsache ihrer jahrzehntelangen unangefochtenen Uebung
vor und nach der Emanation der Verfassung, sondern auch die