Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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welcher Sonderbestimmungen für gemeinsame Wasserstrassen 
gibt. Der Artikel I ändert nichts an dem durch Artikel 54 
geschaffenen Rechtszustande der Gleichbehandlung von privativen 
und gemeinsamen Wasserstrassen. Der Entwurf wäre allerdings 
sehr mangelhaft, wenn er eine solche Aenderung beabsichtigt 
hätte, ohne sie in der Begründung zu erwähnen. Die Nicht- 
erwähnung der Aufrechterhaltung des geltenden Rechtes beruht 
auf dem Umstande, dass ein Missverständnis, wie das jetzt her- 
vorgetretene, für ganz unwahrscheinlich gehalten oder überhaupt 
nicht erwogen wurde. 
Wenn LABAND ferner annimmt, die Abgabenerhebung auf 
solchen Wasserstrassen sei „der Kontrolle des Bundesrats ent- 
zogen“, so geht er auch hierin fehl. Der Bundesrat übt diese 
Kontrolle auf Grund des Artikel 7 der Verfassung, welcher 
ihm die Aufgabe zuweist, die Ausführung aller Reichsgesetze zu 
überwachen. Aber auch wenn LABAND Recht hätte mit seiner 
Behauptung, der Entwurf habe die Verhältnisse der privativen 
Wasserstrassen in Bezug auf die „Festsetzung der Tarife und 
die Verwendung der Abgaben“ nicht geregelt, so wäre immer 
noch seine Schlussfolgerung fehlsam, dass die Einzelstaaten im 
Falle der Verabschiedung des Entwurfs „die Abgaben nach 
ihrem Belieben verwenden könnten, ohne an die Genehmigung 
des Landtages gebunden zu sein“. Denn in solchem Falle wäre 
die Frage der parlamentarischen Kontrolle nach Landesstaats- 
recht zu beurteilen. Ob esin Deutschland ein Landesstaatsrecht 
gibt, welche der Regierung die von LABAND unterstellte Kon- 
trollfreiheit gewährt, ist zu bezweifeln. Für Preussen ist die 
Kontrolle im Rahmen des Budgetrechtes vorhanden; sie wird 
auch tatsächlich gehandhabt, wie aus den Verhandlungen des 
preussischen Landtages hervorgeht. 
LABAND sieht also zu schwarz, wenn er annimmt, das 
„Schweigen des Entwurfs“ über die Geltung des Gebührenprinzips 
für die ausschliesslich preussischen Wasserstrassen — unter
	        
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