Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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welchen er übrigens die weitaus wichstigste, die Oder, unerwähnt 
gelassen hat — bedeute „die Befreiung der preussischen Re- 
gierung von allen reichsrechtlichen und landesrechtlichen Be- 
schränkungen und Kontrollen“. Der Entwurf ist in dieser 
Beziehung keine „lex imperfecta“, ebensowenig wie Artikel 54 der 
Verfassung, der auch in dieser Hinsicht lediglich aufrecht erhalten 
werden soll. 
Grossen Anstoss nimmt LABAND an der Entwurfsbestimmung, 
wonach im Falle der Nichteinigung derjenigen Staaten, welche 
an einem gemeinsamen Strome mit Hoheitsrechten beteiligt 
aber nicht zu einem Zweckverbande vereinigt sind, über die 
Festsetzung eines gemeinsamen Abgabentarifes der Bundesrat 
zu entscheiden habe. Er hat gegen diese Zuständigkeit zwei 
Bedenken. 
Das eine richtet sich gegen den vermeintlichen Mangel eines 
sachlichen Interesses der Staatengesamtheit an regionalen Tarif- 
bestimmungen für einzelne Ströme oder Stromgebiete. Insbesondere 
gelten ihm die Rheinstaaten als „unbeteiligt“ hinsichtlich der 
Elbschiffahrt, ebenso wie die Elb- und Weserstaaten nach seiner 
Meinung „unbeteiligt“ sind bei der Festsetzung der Schiffahrts- 
abgaben im Rheingebiet. Hier liegt ein error in facto vor. 
An der Schiffahrt eines Stromes, an ihrer Belastung mit Ab- 
gaben und an ihrer Förderung durch die aus den Abgaben 
zu bestreitenden Strombauten sind keineswegs nur diejenigen 
Staaten beteiligt, welche — man kann in diesem Sinne sagen: 
zufällig — Hoheitsrechte am Strombett haben. Die Verkehrs- 
wirkung der Binnenschiffahrt geht weit über die Ufer der Ströme 
hinaus; sie erstreckt sich auch auf Staaten, deren Gebiet von 
keiner Wasserstrasse berührt oder durchschnitten wird, obwohl 
sie mit der zunehmenden Entfernung von den Umschlagsplätzen 
sich naturgemäss graduell verringert. Schaumburg-Lippe ist 
nicht deshalb an der Weserschiffahrt uninteressiert, weil sein 
Gebiet um einige Kilometer vom Strome entfernt bleibt. Lübeck
	        
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