Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Schiffahrtsabgaben nicht gelingen, keine ausschlaggebende Rolle 
spielt. Die von LABAND hier getadelte Lücke des Entwurfs 
beruht nicht auf Unvollständigkeit oder Unklarheit, sondern 
auf Absicht. 
Eine Reihe von anderen Fragen finden ihre Beantwortung 
aus den Bestimmungen des Entwurfs und aus seiner Begründung. 
Dass über die Ausführung von Strombauten, deren Kosten aus 
Verbandsmitteln gedeckt werden sollen, der Verband — also die 
(resamtheit der beteiligten Staaten mit Stimmeneinhelligkeit — 
entscheidet, geht aus Artikel IIS4 deutlich hervor. Der Ver- 
band wird überhaupt nur in der Weise entstehen, dass eine 
Gruppe von Bundesstaaten sich vorher über ein bestimmtes ge- 
meinsames Meliorationsprogramm verständigt. Wie LABAND im 
Zweifel darüber sein kann, ob Einzelstaat oder Zweckverband 
für die Kosten der genossenschaftlichen Bauten haften soll, 
ist schwer zu verstehen. Selbstverständlich der Verband, 
band, wenn er den Bau als gemeinnützlich anerkannt und auf 
sein Programm übernommen hat; die Verzinsung und Tilgung 
erfolgt aus den für gemeinsame Rechnung erhobenen Abgaben, 
Welchen Sinn hätte sonst der Verband, und welchen Anlass 
hätte irgend ein Staat, sich ihm anzuschliessen, wenn nicht diese 
Finanzgemeinschaft in ihm läge? Bei den nicht vom Verbande 
anerkannten Strombauten bleibt die Finanzierung so wie sie jetzt 
ist. Diese Sachlage ist aus dem Entwurf und seiner Begründung 
erkennbar und sonst auch -- soweit die bisherigen Wahr- 
nehmungen reichen — nirgends missverstanden worden. 
Eine Bestimmung darüber, was mit Ertragsüberschüssen zu 
geschehen habe, brauchte der Entwurf ebenso wenig zu geben, 
wie der Artikel 54 sie gegeben hat. Denn auch bei den schon 
jetzt unzweifelhaft abgabefähigen Schiffahrtsanstalten, Kanälen, 
Häfen, kanalisierten Flüssen, Seewasserstrassen — oder genauer 
gesagt: natürlichen Wasserstrassen, die der Seeschiffahrt dienen — 
können Ueberschüsse vorkommen und sind tatsächlich vorge-
	        
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