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Schiffahrtsabgaben nicht gelingen, keine ausschlaggebende Rolle
spielt. Die von LABAND hier getadelte Lücke des Entwurfs
beruht nicht auf Unvollständigkeit oder Unklarheit, sondern
auf Absicht.
Eine Reihe von anderen Fragen finden ihre Beantwortung
aus den Bestimmungen des Entwurfs und aus seiner Begründung.
Dass über die Ausführung von Strombauten, deren Kosten aus
Verbandsmitteln gedeckt werden sollen, der Verband — also die
(resamtheit der beteiligten Staaten mit Stimmeneinhelligkeit —
entscheidet, geht aus Artikel IIS4 deutlich hervor. Der Ver-
band wird überhaupt nur in der Weise entstehen, dass eine
Gruppe von Bundesstaaten sich vorher über ein bestimmtes ge-
meinsames Meliorationsprogramm verständigt. Wie LABAND im
Zweifel darüber sein kann, ob Einzelstaat oder Zweckverband
für die Kosten der genossenschaftlichen Bauten haften soll,
ist schwer zu verstehen. Selbstverständlich der Verband,
band, wenn er den Bau als gemeinnützlich anerkannt und auf
sein Programm übernommen hat; die Verzinsung und Tilgung
erfolgt aus den für gemeinsame Rechnung erhobenen Abgaben,
Welchen Sinn hätte sonst der Verband, und welchen Anlass
hätte irgend ein Staat, sich ihm anzuschliessen, wenn nicht diese
Finanzgemeinschaft in ihm läge? Bei den nicht vom Verbande
anerkannten Strombauten bleibt die Finanzierung so wie sie jetzt
ist. Diese Sachlage ist aus dem Entwurf und seiner Begründung
erkennbar und sonst auch -- soweit die bisherigen Wahr-
nehmungen reichen — nirgends missverstanden worden.
Eine Bestimmung darüber, was mit Ertragsüberschüssen zu
geschehen habe, brauchte der Entwurf ebenso wenig zu geben,
wie der Artikel 54 sie gegeben hat. Denn auch bei den schon
jetzt unzweifelhaft abgabefähigen Schiffahrtsanstalten, Kanälen,
Häfen, kanalisierten Flüssen, Seewasserstrassen — oder genauer
gesagt: natürlichen Wasserstrassen, die der Seeschiffahrt dienen —
können Ueberschüsse vorkommen und sind tatsächlich vorge-