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kommen. Weder bei Schiffahrtsabgaben noch bei anderen Ge-
bühren sind sie zu vermeiden. Sie werden zu verstärkter Tilgung
verwendet oder durch Ermässigung der Einheitssätze für die
Zukunft verhindert. Das wird bei der genossenschaftlichen Ab-
gabenerhebung nicht anders sein, wie bei der bisherigen par-
tikularen.
Die Angabe LABANDs, dass es an einem Massstabe der
Kostenverteilung im Zweckverbande fehle, beruht auf Irrtum.
Dieser Massstab folgt ohne weiteres aus dem schon durch
Artikel 54 aufgestellten Grundsatze der Selbstkostendeckung. Da
jeder Staat nur seine im Schiffahrtsinteresse gemachten Auf-
wendungen ersetzt verlangen kann, so ergibt sich aus ihnen
der Verteilungsschlüssel für die Einnahmen der Verbandskasse.
Das versteht sich zwar nach dem logischen Aufbau des gelten-
den Rechtes von selbst; zum Ueberflusse ist es in Artikel IIS4
nochmals ausdrücklich hervorgehoben.
Ein weiterer Irrtum LABANDs liegt in der Annahme, aus
Verbandsmitteln könnten auch Kanäle gebaut werden. Durch
Artikel II 8 2 ist ausser Zweifel gestellt, dass die Zweckverbände
nur für den Ausbau natürlicher Wasserstrassen oder Strom-
gebiete gebildet werden können. Ein „Stromgebiet“ im Sinne
des Entwurfs ist eine zusammenhängende Gruppe von natürlichen
Wasserstrassen, im Gegensatz zum Wasserstrassennetz, welches
auch aus künstlichen Wasserstrassen ganz oder teilweise bestehen
kann. Das ergibt sich nicht nur aus der Vergleichung zwischen
Artikel I und II$ 2, sondern auch aus der in der Begründung
zu Artikel I gegebenen Definition.
‘ Schliesslich wendet sich LABAND noch gegen die Begründung
zu Artikel II$ 9 des Entwurfs, indem er den Vergleich der dort
vorgeschlagenen Befugnis des Bundesrats zur Organisation von
Ziweckverbänden, nötigenfalls auch ohne die Zustimmung eines
beteiligten Staates, mit der gleichen Befugnis zur Organisation
von Berufsgenossenschaften und Invaliditätsversicherungsanstalten