Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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kommen. Weder bei Schiffahrtsabgaben noch bei anderen Ge- 
bühren sind sie zu vermeiden. Sie werden zu verstärkter Tilgung 
verwendet oder durch Ermässigung der Einheitssätze für die 
Zukunft verhindert. Das wird bei der genossenschaftlichen Ab- 
gabenerhebung nicht anders sein, wie bei der bisherigen par- 
tikularen. 
Die Angabe LABANDs, dass es an einem Massstabe der 
Kostenverteilung im Zweckverbande fehle, beruht auf Irrtum. 
Dieser Massstab folgt ohne weiteres aus dem schon durch 
Artikel 54 aufgestellten Grundsatze der Selbstkostendeckung. Da 
jeder Staat nur seine im Schiffahrtsinteresse gemachten Auf- 
wendungen ersetzt verlangen kann, so ergibt sich aus ihnen 
der Verteilungsschlüssel für die Einnahmen der Verbandskasse. 
Das versteht sich zwar nach dem logischen Aufbau des gelten- 
den Rechtes von selbst; zum Ueberflusse ist es in Artikel IIS4 
nochmals ausdrücklich hervorgehoben. 
Ein weiterer Irrtum LABANDs liegt in der Annahme, aus 
Verbandsmitteln könnten auch Kanäle gebaut werden. Durch 
Artikel II 8 2 ist ausser Zweifel gestellt, dass die Zweckverbände 
nur für den Ausbau natürlicher Wasserstrassen oder Strom- 
gebiete gebildet werden können. Ein „Stromgebiet“ im Sinne 
des Entwurfs ist eine zusammenhängende Gruppe von natürlichen 
Wasserstrassen, im Gegensatz zum Wasserstrassennetz, welches 
auch aus künstlichen Wasserstrassen ganz oder teilweise bestehen 
kann. Das ergibt sich nicht nur aus der Vergleichung zwischen 
Artikel I und II$ 2, sondern auch aus der in der Begründung 
zu Artikel I gegebenen Definition. 
‘ Schliesslich wendet sich LABAND noch gegen die Begründung 
zu Artikel II$ 9 des Entwurfs, indem er den Vergleich der dort 
vorgeschlagenen Befugnis des Bundesrats zur Organisation von 
Ziweckverbänden, nötigenfalls auch ohne die Zustimmung eines 
beteiligten Staates, mit der gleichen Befugnis zur Organisation 
von Berufsgenossenschaften und Invaliditätsversicherungsanstalten
	        
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