— 5355 —
als unzulässig oder anfechtbar hinstellte Es ist richtig, dass
dieser Vergleich nicht in jeder Hinsicht zutrifft; es sind eine
Reihe von Unterschieden vorhanden. Der von LABAND gemachte
Unterschied, dass jene Versicherungsangelegenheiten gemeinsame
Angelegenheiten aller Staaten, die Zweckverbände des Entwurfes
aber nur partikulare und regionale Angelegenheiten seien, kann
aber nicht als richtig, geschweige denn als ausschlaggebend an-
erkannt werden. Es ist schon in anderem Zusammenhange dar-
gelegt worden, dass alle oder fast alle Staaten Deutschlands ein
stärkeres oder schwächeres Interesse an der Entwicklung der
Binnenschiffahrt haben. Aber auch wenn man nur die Ufer-
staaten gemeinsamer Flüsse als beteiligt ansehen wollte, so würden
schon 16 Staaten mit 48 Bundesratsstimmen, von 25 Staaten
mit 58 Stimmen, in Betracht kommen. Viel bedeutsamer wäre
ein anderer von LABAND nicht hervorgehobener Unterschied.
Die Berufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten sind
Zwangseinrichtungen, die unter allen Umständen in irgend welcher
Form geschaffen werden müssen, während die Zweckverbände
einen fakultativen Charakter haben. Sie können nur durch frei-
willigen Zusammenschluss mehrerer Staaten, auf der durch die
Gemeinsamkeit der Interessen gegebenen Grundlage, entstehen,
und nur dann sollen Dritte auch ohne ihre Zustimmung zur
Mitwirkung verpflichtet werden können, wenn die Erreichung
der gemeinsamen Zwecke des Verbandes auf keine andere Weise
möglich sein sollte.
Die Reichsgesetzgebung hat sich bisher keineswegs auf den
Standpunkt gestellt, dem Bundesrat nur Befugnisse zuzuweisen
in solchen Angelegenheiten, die allen Bundesstaaten gemeinsam
sind und für alle das gleiche Interesse haben. Der Weinbau
— um nur das eine Beispiel hier anzuführen — ist gewiss
kein allgemeines Interesse der deutschen Staaten, und doch sind
dem Bundesrate auf diesem Gebiete Verwaltungsbefugnisse durch
das Reblausgesetz vom 6. Juli 1904 und das Weingesetz vom
Archiv für öffentliches Recht. XXV, 4. 35