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7. April 1909 zugewiesen worden.
Bei Aufstellung des Entwurfes zu einem Reichsgesetz betr.
die Erhebung von Schiffahrtsabgaben war das Bestreben mass-
gebend, die Unklarheiten und Lücken des bisherigen Rechts-
zustandes zu beseitigen. Dieses Ziel würde, wenn der Entwurf
Gesetz werden sollte, in erheblichem Umfange erreicht werden. Vor
allem durch Ausschaltung der „besonderen Anstalt“ aus dem
Wortlaut des Artikels 54, eines Ausdruckes, dessen Unklarheit
und Vieldeutigkeit in dem literarischen Streit der letzten Jahre
sich sehr deutlich gezeigt hat. LABAND selbst scheint nach
seinem Aufsatze im „Dresdener Anzeiger“ den Leinpfad nicht
für eine „besondere Anstalt“ zu halten; sonst könnte er ihn
nicht mit Baggerungen und Uferbefestigungen zusammen unter
denjenigen Anstalten nennen, die erst durch den Entwurf ab-
gabefähig werden würden. Und doch passt die LAaBAnDsche Er-
klärung, wonach als „besondere“ Anstalten die örtlich — vom
Fahrwasser — abgesonderten gelten sollen, auf keine Schiffahrts-
anstalt so vollständig wie gerade auf den neben der Wasser-
strasse, oft in einiger Entfernung vom Ufer, liegenden Leinpfad.
Sie passt viel weniger auf Staustufen in kanalisierten Flüssen,
insbesondere auf die Schleusen, die häufig im Flussbett — nicht
neben ihm — liegen. Gerade beiden Staustufen zeigt sich die grosse
Unsicherheit des bestehenden Rechtszustandes; denn unter den
rechtskundigen Autoren, welche sich mit der Auslegung des Art. 54
beschäftigt haben, sind nicht weniger als drei verschiedene An-
sichten hervorgetreten. Nach der einen sind die Stromschleusen
mit den zugehörigen Wehren, nach der zweiten nur die Schleusen
und nach der dritten nur die Bewegungen beim Oeffnen und Schlies-
sen der Schleusentore „besondere Anstalten“. Diese Abweichung
der Meinungen würde sehr starke Unterschiede hinsichtlich der
anrechnungsfähigen Selbstkosten und der zulässigen Abgaben-
höchstsätze zur Folge haben; bei den Schleusen im kanalisierten
Main würde nach der letzten, von WITTMAAK neuerdings auf-