Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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gestellten Theorie nur etwa der dreissigste Teil derjenigen Ab- 
gabe gestattet sein, welche nach der ersterwähnten Auffassung 
für die ganze Staustufe zulässig wäre. Sehr zweifelhaft ist 
auch, ob Durchstiche, welche Flusskrümmungen abschneiden, als 
örtlich abgesonderte, also „besondere“ Anstalten im Gegensatz 
zur natürlichen Fahrrinne anzusehen sind. Man wird hiernach 
kaum OTTO MAYyER zustimmen können, welchem der Begriff 
der besonderen Anstalt „überwältigend deutlich“ erschien; man 
wird vielmehr die Beseitigung dieses Begriffs und die Gleich- 
stellung aller technischen Methoden zur Verbesserung des Fahr- 
wassers hinsichtlich ihrer Abgabefähigkeit de lege ferenda als 
einen Fortschritt bezeichnen dürfen. Welchen Sinn hätte die 
unterschiedliche Behandlung dieser Methoden vom Standpunkte 
der Interessen der Schiffahrt, des Handels und des Verkehrs? 
Weshalb soll gerade die Fahrwasserverbesserung durch Stau- 
anlagen hinsichtlich der Finanzierung begünstigt werden? Der 
Schiffahrt kommt es doch nur auf das Resultat, auf die Her- 
stellung der erstrebten Verkehrserleichterungen an; ob die An- 
stalten, welche diese Erleichterungen ihr bieten, „örtlich abge- 
sondert“ sind oder nicht, tut nichts zur Sache und kann ihr gleich- 
gültig sein. 
LABAND hat im Gegensatz zu MAYER die Deutungsfähig- 
und Auslegungsbedürftigkeit des Artikel 54 anerkannt. Seine 
Auslegung beruht auf der Annahme, der Gesetzgeber habe im 
dritten Absatze die entscheidenden Worte „von Seeschiffen und 
Ihren Ladungen“ überflüssigerweise gebraucht und im vierten 
Absatze die noch wichtigeren, der vermeintlichen Sondervor- 
schrift die Richtung und das Gepräge gebenden, sie überhaupt 
erst als Sondervorschrift kennzeichnenden Worte „von Binnen- 
schiffen“ fortgelassen. Vom Standpunkte der Gesetzestechnik 
wäre eine solche Nachlässigkeit der Ausdrucksweise, zumal in 
einer wichtigen Verfassungsbestimmung, kaum verständlich. 
Das Ziel der ausschliesslichen Anwendung scharf umgrenzter 
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