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müssen, dass seine gutgläubigen Urteile und Entscheidungen von
anderen als der Objektivität ermangelnd angezweifelt worden sind.
Die Besprechung des Entwurfs durch LEBRECHT enthält
eine Reihe von Irrtümern, die hier richtiggestellt werden sollen.
Es ist unrichtig, wenn LEBRECHT sagt: nach dem Entwurf
können die Kosten von Stromkorrektionen, die in der Haupt-
sache zum Nutzen der Landwirtschaft bestimmt sind, ausschliess-
lich der Schiffahrt auferlegt werden. Die Schiffahrt soll nur
den Teil der Kosten aufbringen, der „im Schiffahrtsinteresse“
gemacht ist. In Artikel IIS$4 des Entwurfs ist das ausdrück-
lich gesagt. Der Artikel I hat denselben Grundsatz zur Geltung
gebracht mit den Worten (Anstalten) „welche den Verkehr
wesentlich erleichtern“. Das ist, die Ausdrucksweise des Ar-
tikels 54. Wenn sie die von LEBRECHT befürchtete oder be-
hauptete Ungerechtigkeit zuliesse, so läge die Schuld nicht beim
Entwurf, sondern bei der Verfassung, und es handelte sich bei
kanalisierten Flüssen sowie bei Korrektionen im Interesse der
Seeschiffahrt um eine längst vorhandene Gefahr.
Ein. zweiter Fehler LEBRECHTsS zeigt sich darin, dass er
aus dem Stader Vertrage vom 22. Juni 1861 eine völkerrecht-
liche Behinderung Preussens zur Abgabenerhebung auf dem ehe-
mals hannoverschen Elbanteile herleitet. Er hat übersehen,
dass dieser Vertrag nur für die Elbstrecke unterhalb Hamburg
gilt, wo Preussen schon deshalb keine Abgaben erheben kann,
weil es die Fahrrinne nicht unterhält; das ist seit Jahrhunderten
Sache Hamburgs (vergl. die preussische Denkschrift zum Ver-
trage Aktenstück 15 des Abgeordnetenhauses „Fahrwasser der
Unterelbe*. Ebenso Bericht der Finanzkommission des Herren-
hauses Drucks. 45 Session 1862).
Diesen Fehler haben allerdings vor LEBRECHT schon WITT-
MAAK in seinem Aufsatze „Völkerrechtliche Bedenken gegen die
Einführung von Abgaben auf die Flussschiffahrt“ im Archiv für