Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

—_ 46 — 
hier — wollte man sie nicht darin erblicken, dass beide Teile 
sich die Handhabung der Konvention in gleicher Weise erschwert 
haben — äusserlich nur insofern erkennbar, als die Kontrahen- 
ten sich den gleichen Bestimmungen unterworfen haben. Wie 
sich die fremden Begriffe in der fremden Sprache aber dem 
heimischen Rechte angliedern, ob auch in dieser tieferen Be- 
ziehung Gegenseitigkeit vermutet werden kann, sind Fragen, die 
sich bei diesen Verträgen im Gegensatz zu den anderen aus der 
Redaktionsweise nicht beantworten lassen. 
8 3. Die Materialien zu den Auslieferungsverträgen. 
17. Der Eindruck, den die doppelte Beurkundung der Mehr- ' 
zahl der Auslieferungsverträge macht, wird verstärkt und als 
beabsichtigt erkannt, wenn man die Motive der Unterhänd- 
ler hinzunimmt. Deutscherseits sind sie in den Denkschriften 
mitgeteilt, mit denen die Verträge dem Reichstag zur Ge- 
nehmigung vorgelegt wurden. In ihnen finden sich mehrfach 
Angaben, die erkennen lassen, dass den Redaktoren die Rezi- 
prozität als das selbstverständlich massgebende Prinzip galt. 
Das ist namentlich zum Ausdruck gekommen bei der Autstel- 
lung der Verbrechenskataloge, in denen die auslieferungs- 
pflichtigen Reate zusammengefasst werden. Hier bedurfte man 
zumal eines führenden prinzipiellen Gedankens, und man fand 
ihn in der Gegenseitigkeit. Wenn man sich aber auch beson- 
ders im materiellen Auslieferungsrecht der Invizinität als der 
bestimmenden Regel bewusst wurde, und die Motive sich in die- 
sem Abschnitt mit Vorliebe auf sie berufen, so darf man doch‘ 
mit Grund annehmen, dass ihre Geltung — auch nach der Mei- 
nung der Unterhändler selbst — sich nicht auf ihn beschränkt. 
Denn einmal ist nirgends davon die Rede, dass man es in der 
Reziprozität mit einem Prinzip zu tun habe, das nur das mate- 
rielle Auslieferungsrecht beherrsche, und dann geschieht seine Nam- 
haftmachung mit einer solchen Selbstverständlichkeit, dass man
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.