Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Dieser Artikel unterscheidet wieder zwei Fälle: die Ufer- 
staaten können entweder unabhängig voneinander die Schiffahrts- 
abgaben erheben oder sich zu einem „Zweckverbande“ zur Er- 
hebung der Abgaben auf gemeinsame Rechnung zusammen- 
schliessen. In beiden Fällen darf die Abgabenerhebung für den 
durchgehenden Verkehr nur auf Grund eines einheitlichen Tarifs 
erfolgen. Wird ein Zweckverband nicht geschlossen und die 
beteiligten Staaten können sich über den Tarif nicht verständigen, 
so soll der Bundesrat entscheiden. Wenn also Preussen, 
Anhalt und Sachsen sich über den Tarif für den Wasserzoll 
auf der Elbe nicht einigen, so sollen Bayern, Württemberg, 
Baden und die anderen daran unbeteiligten Staaten die Ent- 
scheidung treffen, und dafür sollen Differenzen über den Rhein- 
zoll unter den Rheinuferstaaten durch Mecklenburg, Oldenburg, 
die thüringischen Staaten, Sachsen und die übrigen an der 
Rheinschiffahrt unbeteiligten Staaten entschieden werden. 
Würde man aber den Grundsatz des letzten Absatzes des Ar- 
tikels 7 der Reichsverfassung zur Anwendung bringen, dass nur 
die Stimmen derjenigen Bundesstaaten gezählt werden, welchen 
die Angelegenheit gemeinschaftlich ist, so würde bei allen in Be- 
tracht kommenden .Strömen Preussen mit seinen 17 Stimmen 
allein die Entscheidung treffen. Die Wahrung der Schiffahrts- 
und Handelsinteressen aller Staaten ist daher in allen Fällen 
von dem guten Willen der preussischen Regierung 
und dem in Preussen so mächtigen Einfluss der Agrarier 
abhängig. 
Als den gewöhnlichen, durch die tatsächlichen Verhältnisse 
gebotenen Fall erachtet der Entwurf aber offenbar die Bildung 
eines „Zweckverbandes“ der erwähnten Art, und die für diesen 
Fall vorgeschlagenen Bestimmungen sind daher von besonderer 
Wichtigkeit. Dass sie sich durch besondere Klarheit auszeichnen, 
kann man ihnen nicht nachrühmen ; der Verfasser des Entwurfs 
hatte wohl auch (im Gegensatz zu Artikel I) hier kein besonderes
	        
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