Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 546 — 
Periode Werke der erwähnten Art nicht herzustellen oder zu 
unterhalten hat, so ist er zwar verpflichtet, die Abgaben für den 
Verband zu erheben, aber von dem Ertrage hat er nichts zu 
bekommen. Was mit den Erträgen der Abgaben zu geschehen hat, 
wenn sie die für den betreffenden Strom aufgewendeten Kosten 
übersteigen, wird nicht gesagt. An einem Massstab der Verteilung 
fehlt es; die Ansammlung eines Zweckvermögens, dessen Ver- 
wendung dem Zweckverband überlassen ist, dürfte aber den 
Grundsätzen des Budgetrechts der beteiligten Staaten wider- 
sprechen, 
Der Beitritt zum Zweckverband soll auch nicht den einzelnen 
Staaten freistehen, sondern der Verband soll ein Zwangsverband 
sein. Ein zum Beitritt berechtigter Staat kann, sofern dies zur 
Verwirklichung der Zwecke des Verbandes erforderlich ist, von 
dem Bundesrate verpflichtet werden, dem Zweckverbande 
beizutreten und Stromverbesserungen zu dulden oder nach seiner 
Wahl vorzunehmen. Dass dem Bundesrat eine solche ausser- 
ordentliche Zuständigkeit beigelegt wird, soll nach der Begrün- 
dung nicht ohne Vorgänge sein; es wird dafür auf die Bildung 
von Berufsgenossenschaften und die Errichtung von Versicherungs- 
anstalten hingewiesen. Der Unterschied ist nur der, dass die 
Unfall- und Invalidenversicherung eine allen Staaten gemeinsame 
Angelegenheit, der Zweckverband dagegen eine besondere An- 
gelegenheit derjenigen Staaten ist, welche an den Schiffahrts- 
verhältnissen eines bestimmten Stromes beteiligt sind. Württem- 
berg könnte zum Beispiel in den Zweckverband der Rheinufer- 
staaten hineingezwungen werden durch einen Majoritätsbeschluss 
des Bundesrats, der durch die norddeutschen und mitteldeutschen 
Kleinstaaten herbeigeführt wird. 
Zweck und Nutzen der Schiffahrtsabgaben und der Zweck- 
verbände werden in der Begründung lebhaft geschildert; sie be- 
stehen in der Befreiung der „Steuerpflichtigen“ von der Tragung 
der Kosten für die Strombauten, in der Erleichterung der Sis-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.