Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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Kriegszustand. Belagerungszustand. Stand- 
recht. 
Von 
Oberkriegsgerichtsrat ENDRES, München. 
Die Reichsverfassung enthält in Art. 68 das Recht des 
Kaisers, wegen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit im Bun- 
desgebiete einen jeden Teil desselben in „Kriegszustand“ zu er- 
klären. Bis zum Erlass eines die Voraussetzungen, die Verkün- 
digungsform und die Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden 
Reichsgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preussischen 
Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Ges.-S. f. 1851, S. 451 ff.). Diese 
Bestimmung besitzt für alle deutschen Bundesstaaten die Geltung 
eines Verfassungsgesetzes, mit Ausnahme Bayerns, dem durch 
die Schlussbestimmung zum XI. Abschnitt der Reichsverfassung 
und Artikel III, $ 5, Einleitung und Ziff. VI des Bündnisver- 
trags vom 23. 11. 1870 eine Sonderstellung eingeräumt ist inso- 
fern als Art. 68 der R.-Verf. auf Bayern keine Anwendung 
findet und die Voraussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung 
der öffentlichen Sicherheit das Bundesgebiet oder ein Teil des- 
selben durch den Bundesfeldherrn in Kriegszustand erklärt wer- 
den kann, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer 
solchen Erklärung durch ein Bundesgesetz geregelt werden sollen. 
Für Bayern entfällt daher die Wirksamkeit des preuss. Gesetzes 
vom 4..6. 1851 und besteht die bisherige Gesetzgebung weiterhin
	        
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