Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

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bei Bedrohung oder Besetzung von Provinzen durch den Feind 
jeder Festungskommandant die ihm anvertraute Festung, der 
kommandierende General den Armeekorpsbezirk oder Teile des- 
selben zum Verteidigungszwecke in Belagerungszustand erklären 
($ 1). In Kriegs- und Friedenszeiten kann bei dringender Ge- 
fahr für die öffentliche Sicherheit der Belagerungszustand wegen 
Aufruhrs vom Staatsministerium erklärt werden, in dringlichen 
Fällen auch vom obersten Militärbefehlshaber rücksichtlich ein- 
zelner Orte oder Distrikte auf Antrag des Verwaltungschefs des 
Regierungsbezirks, bei Gefahr im Verzuge auch ohne solchen 
Antrag. Die Bestätigung oder Beseitigung der von einem Mili- 
tärbefehlshaber verfügten Massregel steht dem Staatsministerium 
zu ($ 2). Die Verhängung des Belagerungszustands, die nach 
Massgabe des $ 3 bekanntzugeben ist (Verkündung bei Trommel- 
schlag oder Trompetenschall, Mitteilung an die Gemeindebehörde, 
Anschlag an öffentlichen Plätzen und Veröffentlichung in Zei- 
tungen), bewirkt den Uebergang der vollziehenden Gewalt an die 
Militärbefehlshaber, deren Anordnungen und Aufträge von den 
Zivilverwaltungs- und Gemeindebehörden unter Verantwortlich- 
keit der Militärbefehlshaber zu befolgen sind ($ 4). Mit der 
Erklärung des Belagerungszustands kann die zeitweilige Aufhe- 
bung gewisser Verfassungsartikel (5, 6, 7, 27, 28, 29, 30, 36) 
für den in Belagerungszustand erklärten Bezirk auf die Dauer 
des Ausnahmezustands verbunden werden (8 5). Die Militärper- 
sonen stehen während des Belagerungszustands unter den Kriegs- 
gesetzen und den in diesem Gesetze besonders aufgeführten Straf- 
bestimmungen (8 6 mit $ 8 und 9). Der Befehlshaber der Be- 
satzung (in den Festungen der Kommandant) hat in den unter 
Literatur- und Materialienangabe; MARQUARDSEN „Handb. d. öff. Rechts“ II' 
S. 164 u. II?S, 117; ScHhönßEre „Handbuch d. polit. Oekonomie“, 3. Aufl. 
III? S. 304; „Staatslexikon“ der Görres-Gesellsch. IS. 498; SchLAyYER „Heer 
und Kriegsflotte“ in Graf HuE DE GRAIS „Handbuch der Gesetzgebung in 
Preussen etc.“ 1904 Bd. II S. 115.
	        
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