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Belagerungszustand stehenden Orten oder Distrikten die höhere
Militärgerichtsbarkeit über sämtliche zur Besatzung gehörende Mili-
tärpersonen, sowie das Recht der Bestätigung der gegen diese Per-
sonen ergangenen kriegsrechtlichen Erkenntnisse, mit Ausnahme der
Todesurteile in Friedenszeiten, deren Bestätigung dem kommandie-
renden General der Provinz zusteht. Die niedere Gerichtsbarkeit
regelt sich nach der Militärstrafgerichtsordnung ($ 7). & 8 und
9 enthalten besondere Strafandrohungen für gewisse Handlungen,
so & 8 für Brandstiftung, Verursachung einer Ueberschwemmung,
Widerstand gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der
Zivil- oder Militärbehörde, 8 9 für Ausstreuung falscher Gerüchte
über Zahl etc. der Feinde oder Aufrührer (a), Zuwiderhandlung
gegen ein vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen
‚Sicherheit erlassenes Verbot, sowie Aufforderung oder Anreizung
zu einer solchen Zuwiderhandlung (b), ferner Aufforderung und
Anreizung zu Aufruhr, tätlicher Widersetzung, Gefangenenbe-
freiung oder zu anderen in $& 8 vorgesehenen ‚Verbrechen (c),
endlich Unternehmen der Verleitung von Militärpersonen zu Sub-
ordinationsverbrechen oder Vergehen gegen die militärische Zucht
und Ordnung (d). $ 10 umschreibt die sachliche Zuständigkeit
der nach Ausserkraftsetzung des Artikels 7 der Verfassungsur-
kunde (Verbot von Ausnahmegerichten) eingesetzten Kriegsge-
richte: Hochverrat, Landesverrat etc., Verleitung der Soldaten
zur Untreue und die in $$ 8 und 9 des Gesetzes mit Strafe be-
drohten Handlungen. Abs. 2 des $ 10 enthält eine Erklärung
des Begriffs „Hoch- und Landesverrat* für den Bezirk des
Rheinischen Appellationshofes zu Köln bis zur rechtlichen Gel-
tung eines Strafgesetzbuchs für die ganze Monarchie, Absatz 3
die Aussetzung der Vollstreckung kriegsgerichtlicher Urteile bis
nach Genehmigung einer nicht vom Ministerium verfügten Ausser-
kraftsetzung des Artikels 7 der Verfassungsurkunde. Zusammen-
setzung und Verfahren der Kriegsgerichte sind in den $$ 11—13
Archiv für öffentliches Recht. XXV. 4. 36