Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 25 (25)

— 552 ° — 
geordnet. Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich bei Verhän- 
gung des Belagerungszustands über eine ganze Provinz oder 
einen Teil derselben nach dem Bedürfnis; den Gerichtssprengel 
eines jeden dieser Gerichte bestimmt der kommandierende General. 
Das Verfahren ist summarisch. Grundsatz ist Oeffentlichkeit, 
Mündlichkeit, Verteidigerwahl, bezw. -Bestellung; ein Vorver- 
fahren ist nicht vorgesehen. Rechtsmittel sind ausgeschlossen ; 
Todesurteile unterliegen der Bestätigung durch den Militärbe- 
fehlshaber. 
Nach Aufhebung des Belagerungszustands gehen alle noch 
schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen Gerichte 
über, einschliesslich der vom Kriegsgerichte während des Belage- 
rungszustands gefällten, bei dessen Aufhebung aber noch nicht 
vollzogenen Todesurteile.. Die ordentlichen Gerichte haben so- 
dann in den noch nicht abgeurteilten Sachen auf die ordentliche 
Strafe — mit Ausnahme der in $ 9 bezeichneten Straftaten — 
zu erkennen, ebenso bei den noch nicht vollzogenen Todesurteilen 
die nach dem ordentlichen Strafgesetze für die festgestellte Tat 
angedrohte Strafe auszusprechen ($ 15 und $ 13°). 
8 17 sieht die Rechenschaftsablage gegenüber der Volksver- 
tretung über die Erklärung des Belagerungszustands und die 
Ausserkraftsetzung von Verfassungsartikeln vor. 
Durch $ 16 ist auch ohne Erklärung des Belagerungszu- 
stands im Falle eines Kriegs oder Aufruhrs bei dringender (Ge- 
fahr für die öffentliche Sicherheit die zeit- und distriktsweise 
Ausserkraftsetzung der in $& 5 bezeichneten Verfassungsartikel 
— mit Ausnahme des Art. 7 (Verbot von Ausnahmegerichten) — 
als zulässig erklärt. 
Die Prüfung des Gesetzes ergibt Folgendes: 
& 1 ist durch Art. 68 R.-Verf. hinsichtlich der Zuständig- 
keit zur Erklärung des Belagerungszustands aufgehoben, da aus- 
schliesslich der Kaiser zu einer solchen Erklärung zuständig ist. 
Der Gouverneur oder Festungskommandant hat lediglich den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.