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dass die „Vergehungen gegen die militärische Zucht und Ord-
nung“ des preuss. MStGB. v. 1845 sich mit den $$ 64-70,
121, 150, 151 des RMStGB.s decken. Für Auslegung ist hier
weitester Spielraum.
Auch in $ 10 Abs. 1 .d. Ges. entspricht der Ausdruck „Ver-
brechen“ nicht durchweg demjenigen in 8 1 Abs. 1 RStGB,.,
sondern umfasst auch die Vergehen. Ein Verbrechen oder Ver-
gehen der „Plünderung“ kennt das RStGB. nicht, wie auch dem
RMStGB. eine „Untreue“ von Soldaten fremd ist.
In dem sachlichen Zuständigkeitsgebiete mangelt daher jede
feste Grundlage, da die Frage, welche Reate des RStGB.s und
des RMStGB.s den in $ 10 d. Ges. aufgeführten nunmehr ent-
sprechen, nur durch Auslegung gelöst werden kann.
Absatz 2 des $ 10 d. Ges. ist gegenstandslos, Abs. 3 durch
Art. 68 d. RVerf. ausser Kraft gesetzt.
88 11—13 d. Ges. über Gerichtsverfassung und Verfahren
weisen eine Menge von Fragen auf, zu deren Beantwortung posi-
tive Anhaltspunkte mangeln. Welches ist „das Zivilgericht des
Ortes“? Das Amts-, Land- oder Oberlandesgericht? Wer ist
demnach der zur Aufstellung der Zivilrichter des Kriegs-
gerichts zuständige „Vorstand“ des Zivilgerichts des Ortes?
Von wem wird die Zahl der Kriegsgerichte bestimmt ?
Vom Kaiser in jedem Falle, oder auch von dem Höchstkom-
mandierenden des eingeschlossenen Ortes oder in allen Fällen
vom kommandierenden General, dem die Bestimmung der Ge-
richtssprengel zusteht ($ 11 Abs. 3)? Wem steht der Vorsitz
im Kriegsgerichte zu; dem Ranghöheren oder dem Dienstälteren ?
Bezüglich des Verfahrens ist lediglich festgestellt: Mündlichkeit
und Oeffentlichkeit des Verfahrens, Verteidigerwahl bezw. Be-
stellung, Anklageprinzip, persönliche Verteidigung mit dem
Rechte des letzten Wortes, Stimmenmehrheit bei Urteilsfällung,
sofortige Rechtskraft des Urteils mit Ausnahme der Todesurteile,
Vollstreckung binnen 24 Stunden nach Urteilsverkündigung bezw.